

Beruf des öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerers / Auktionators zur Realisierung von Pfandrechten / Pfandverwertung.
Die öffentliche Bestellung vermittelt Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz. Für die Reputation des Versteigerers ist die öffentliche Bestellung von großer Wichtigkeit.
Öffentliche Bestellung als Versteigerer — mehr als Prestige.
Der Beitrag für einen guten Ruf.
In Teilen der Bevölkerung wird die Arbeit des Versteigerers und Auktionators klischeehaft wahrgenommen. Dafür steht die etwas abwertende Redensart: Etwas kommt unter den Hammer. Die Tätigkeit des Versteigerers wird auf die Sekunde des Zuschlag reduziert. Die eigentliche Aufgabe liegt hingegen in der aufwendigen Vorbereitung der Versteigerung unter Berücksichtigung der Rechte von Gläubiger und Schuldner. Als Verband setzt sich der BvV für Seriösität, fachliche Kompetenz, Transparenz, Ehrlichkeit und breite Dienstleistungsangebote ein, um die Akzeptanz bei Auftraggeber, Schuldner und Käufer zu gewährleisten. Kompetenz und Integrität sind die Voraussetzung für den guten Ruf unserer Branche.
Zukunft des Versteigerers und Auktionators.
Die öffentliche Bestellung vermittelt Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz. Für die Reputation des Versteigerers ist die öffentliche Bestellung von großer Wichtigkeit. Doch der historische und rechtliche Hintergrund geht weit über diese Signalwirkungen hinaus. Mit der Bestallung zum öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer ist dieser damit beliehen, die Verwertung aller Pfänder aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Pfandrechte durchzuführen. Bei leistungsgestörten Verträgen ermöglicht der Gesetzgeber diesen außergerichtlichen Weg, der wieder zunehmend als Alternative zu langen Klagewegen eingeschlagen wird. Dem öffentlich bestellten, vereidigten Versteiger ist die Aufgabe übertragen, als unabhängige und neutrale Instanz den Interessenausgleich von Gläubiger und Schuldner zu wahren und die zeitnahe Forderungsrealisierung durch Pfandrechte beziehungsweise Verbindlichkeiten herbeizuführen.
Weiterbildung als Versteigerer oder Auktionator.
Kompetenz ist für den Auktionator die beste Visitenkarte. Um sich im komplexen Arbeitsfeld der Versteigererbranche erfolgreich durchzusetzen, benötigen Sie aktuelles Fachwissen und unternehmerisches Denken. Wir unterstützen Sie mit Weiterbildungsangeboten und Netzwerk-Kontakten zu umfassendem Know-How für Ihre tägliche Praxis. Werden Sie mit fundierten Fachwissen erfolgreich in Ihrem Beruf und sichern Sie die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. Das BvV-Weiterbildungsangebot unterstützt die Mitglieder und Aspiranten bei ihrer erforderlichen weiteren Qualifikation auf neuestem Stand und hohem Niveau. Der Erfahrungsaustausch in Weiterbildungsseminaren und Vorträgen ist darüber hinaus für alle Teilnehmer wertvoll und praxisnah umsetzbar. Bauen Sie im BvV e.V. Ihr persönliches Netzwerk aus und legen Sie das Fundament für Ihren langfristigen beruflichen Erfolg!
Neue Kollegen erwünscht!
Wegen der notwendigen, zeitnahen Verwertung aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Pfandrechte ist es unerlässlich, dass die Dienstleistungen des allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers für die Bürger und Unternehmen flächendeckend zur Verfügung stehen. Um diesem Anspruch an den Auktionator immer genügen zu können, ist laufend der Einstieg weiterer, geeigneter Kollegen in unsere Branche notwendig.
Nicht nur bereits öffentliche bestellte, vereidigte Versteigerer, sondern auch Auktionatoren, die sich in der Vorbereitungsphase der Prüfung zur öffentlichen Bestellung bei der IHK in Bonn befinden, sind bei uns als Mitglieder willkommen. Unsere Arbeit ist mehr als ein Job — es ist eine gesellschaftlich notwendige und verantwortungsvolle Aufgabe. Deshalb haben wir die Mitgliedschaft im BvV e.V. auch für besonders qualifizierte Versteigerer geöffnet. Kontakt: Tel. 030 2007 5818
Besonders sachkundige selbständige oder angestellte Versteigerer können gemäß § 34 b Abs. Gewerbeordnung allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt werden.
Wenn der Gesetzgeber die Veräußerung eines Gutes im Wege der öffentlichen Versteigerung anordnet, steht die Durchführung der Versteigerung nicht jedem Versteigerer frei. Sie bleibt dann u. a. öffentlich bestellten Versteigerern vorbehalten. Durch deren Rechtskenntnisse, Berufserfahrung und Vertrauenswürdigkeit wird die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung, insbesondere den Schutz der wirtschaftlich Betroffenen vor einer Verschleuderung des Vermögenswertes gesichert
In Fällen, die im HGB, BGB, GmbHG und AktG geregelt sind, können nur öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer die dort genannten Versteigerungen durchführen. (mit der Einschränkung: Ist der Versteigerer nur für bestimmte Arten von Versteigerungen z.B. für Kunst oder Briefmarken öffentlich bestellt, dann darf er nur in dem so sachlich beschränkten Umfang tätig werden)Juristische Personen sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.
- Der Bewerber ist bereits Versteigerer, besitzt also die Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO.
- Die Bestellungsbehörde verlangt das Erreichen eines bestimmten Mindestalters (30 Jahre) verlangt. Eine Altershöchstgrenze darf dagegen nicht festgelegt werden.
- Der Bewerber verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung (bisherige Praxis: Fünf Jahre), d. h. er muss praktische Erfahrungen als Versteigerer mit entsprechender Versteigerertätigkeit vorweisen können. Eine Mindestzahl von Versteigerungsanzeigen gemäß § 3 VerstV wird jedoch nicht vorgeschrieben, es kommt auf den Schwierigkeitsgrad im Einzelfall und die nachhaltige Tätigkeit an.
- Der Bewerber verfügt über eine besondere Sachkunde. Unter besonderer Sachkunde versteht man das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Der zu bestellende Versteigerer muss durch fundiertes Rechts- und Fachwissen, große Berufserfahrung und besondere Vertrauenswürdigkeit aus dem Kreis seiner Berufskollegen hervorragen.
Zur geforderten Fachkenntnis gehört, dass der Versteigerer von den zu versteigernden Sachen Grundkenntnisse über deren Eigenschaften und Qualität besitzt, Marktpreise und Marktgegebenheiten kennt.
Versteigerer, die für ein Spezialgebiet öffentlich bestellt werden möchten, müssen neben den angeführten Rechtskenntnissen nicht nur Grundkenntnisse, sondern überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Eigenschaften, Qualität und Preise des Versteigerungsgutes auf diesem Gebiet nachweisen.
Zu den erforderlichen Rechtskenntnissen gehört die Kenntnis einschlägiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des HGB, BGB, GmbHG und AktG soweit darin die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers geregelt werden.
Darüber hinaus sind Grundkenntnisse jener gesetzlichen Regelungen nachzuweisen, die die öffentliche Versteigerung von beweglichen Sachen und Wertpapieren oder deren freihändigen Verkauf vorsehen.
Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf (§§ 445, 450, 1228 ff., §§ 368, 397 ff. HGB) und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 753, 1003, 1233 ff., 2022, 2042 BGB, § 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383–386, 753, 966, 979 ff. BGB, §§ 373, 376, 379, 388, 391 HGB; §§ 930, 814- 827 ZPO) und den Verkauf aus freier Hand, wo er anstelle der gesetzlichen Versteigerung vorgesehen ist (z. B. §§ 385 bzw. 1221 BGB).
Die vier Funktionen des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers
Die Kernfunktionen, deren Rechtskraft den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer im Verwertungsverfahren maßgebliche Vorteile sichern, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Marktfunktion (§§ 156, 817 ff. ZPO; § 1239 BGB analog)
Der Versteigerer eröffnet einen gesetzlich strukturierten, transparenten Bietprozess, bei dem sich Angebot und Nachfrage im offenen Wettbewerb begegnen. Für den Auftraggeber bedeutet dies: Der Preis bildet sich rechtskonform durch die unmittelbare Marktteilnahme aller Interessenten, ohne verdeckte Absprachen oder intransparente Einzelverhandlungen.
2. Treuhandfunktion (§ 34b GewO, § 383 Abs. 3 BGB, §§ 156 ff. ZPO)
Als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer ist er dem Neutralitäts- und Treuhandprinzip verpflichtet. Er wahrt die Interessen des Auftraggebers ebenso wie die der Bieter, sorgt für ordnungsgemäße Abwicklung und Verwahrung von Sicherheiten (§ 383 Abs. 3 BGB) und garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften. Für den Auftraggeber schafft dies höchste Rechtskonformität und Vertrauen in den Ablauf. Er nimmt die Zahlungen treuhänderisch entgegen: § 34b Abs. 5 GewO verpflichtet den Versteigerer, die ihm anvertrauten Gelder getrennt von seinem Vermögen zu verwahren. Damit ist die Treuhandfunktion gesetzlich verankert.§ 10 VerstV konkretisiert dies: Der Versteigerer muss unverzüglich nach Zuschlag den Kaufpreis entgegennehmen und auf einem Sonderkonto verwalten. Diese Gelder dürfen nicht mit eigenen Vermögenswerten vermischt werden (Fremdgeldverwaltung). Zweck: Sicherstellung, dass der Versteigerer als neutraler Treuhänder handelt und der Erlös rechtskonform den Berechtigten (z. B. Gläubigern) zufließt.
3. Wertfeststellungsfunktion (§ 156 BGB, § 9 BewG, § 12 VerstV) mit Bindungswirkung für Finanzbehörden
Der Zuschlag ist ein rechtsgestaltender Hoheitsakt (§ 156 BGB). Der im Verfahren erzielte Preis entspricht dem objektiven Marktwert, da er durch einen offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bietwettbewerb ermittelt wird. Der Zuschlag dokumentiert eine objektivierte, marktgestützte Wertfeststellung, die in zahlreichen Rechtsbereichen Anerkennung findet – sei es zur Abrechnung in der Pfandvewertung oder freiwilligen öffentlichen Versteigerung, der Zwangsvollstreckung, als Bewertungsgrundlage im Insolvenzverfahren oder als Referenz im Gesellschaftsrecht. Für den Auftraggeber entsteht damit eine rechtskonforme, unverrückbare Bewertungsgrundlage. Im Steuerrecht ist für die Ermittlung des gemeinen Werts (§ 9 BewG) auf den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis abzustellen. Der in einer öffentlichen Versteigerung erzielte Zuschlagspreis bildet diesen Marktwert regelmäßig zutreffend ab. Das Finanzamt ist daher grundsätzlich an den Zuschlagspreis gebunden. BFH, Urteil vom 17.10.2001 – II R 85/99: Zuschlagspreis aus öffentlicher Versteigerung ist der gemeine Wert. Ferner: Erbschaftsteuer-Richtlinien (R B 11.2 ErbStR): Bei öffentlichen Versteigerungen ist grundsätzlich auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen. Der Zuschlag in einer öffentlichen Versteigerung ersetzt Gutachten oder Schätzungen und bindet das Finanzamt. Eine Abweichung ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Damit bietet die öffentliche Versteigerung eine rechtskonforme und belastbare Wertfeststellung für steuerliche Zwecke.
4. Eigentumsschaffungsfunktion – dingliche Surrogation über Hoheitsakt (§§ 90, 929, 873 BGB; § 156 BGB; § 90 InsO; keine Anwendung des § 166 (1) InsO bei Rechten; § 935 Abs. 2 BGB)
Mit dem Zuschlag (§ 156 BGB) bewirkt der Versteigerer einen rechtsgestaltenden Hoheitsakt, der unmittelbar zum Eigentumsübergang an Sachen und Rechten aller Art führt; in Verbindung mit der Bestellung zum öffentlich bestellten Versteigerer wird dem Zuschlag zusätzlich eine öffentlich-rechtliche Qualität zugesprochen. Der Zuschlag wirkt wie ein Verwaltungsakt; er ist rechtsgestaltend, unanfechtbar und schafft unmittelbar originär Eigentum. Er ist nicht rückabwickelbar – Nachverhandlungen (Rückverhandlungen) sind ausgeschlossen.
Der Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff auf Rechte aller Art; keine Anwendung des § 166 (1) InsO; BGH-Urteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 145/21.
Besonders bedeutsam: § 935 Abs. 2 BGB eröffnet beim Erwerb in öffentlicher Versteigerung den gutgläubigen Erwerb auch dann, wenn die Sache dem bisherigen Eigentümer abhanden gekommen ist. Der Zuschlag verschafft also nicht nur Rechtskonformität, sondern auch unangreifbares Eigentum, das gegenüber sämtlichen Dritten Bestand hat.
Für den Auftraggeber bedeutet dies: klare und sofortige Rechtsfolgen, gesicherte Verwertbarkeit des Objekts und höchstmögliche Rechtssicherheit im Marktverk