Der Beruf…
Bun­des­ver­band öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter und beson­ders qua­li­fi­zier­ter Ver­stei­ge­rer e.V.
Slider

Beruf des öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten und beson­ders qua­li­fi­zier­ten Ver­stei­ge­rers / Auk­tio­na­tors zur Rea­li­sie­rung von Pfand­rech­ten / Pfandverwertung.

Die öffent­li­che Bestel­lung ver­mit­telt Ver­trau­ens­wür­dig­keit und Kom­pe­tenz. Für die Repu­ta­ti­on des Ver­stei­ge­rers ist die öffent­li­che Bestel­lung von gro­ßer Wichtigkeit. 

Öffent­li­che Bestel­lung als Ver­stei­ge­rer — mehr als Prestige.

Die öffent­li­che Bestel­lung ver­mit­telt Ver­trau­ens­wür­dig­keit und Kom­pe­tenz. Für die Repu­ta­ti­on des Ver­stei­ge­rers ist die öffent­li­che Bestel­lung von gro­ßer Wich­tig­keit. Doch der his­to­ri­sche und recht­li­che Hin­ter­grund geht weit über die­se Signal­wir­kun­gen hin­aus. Mit sei­ner Bestal­lung zum öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ger ist die­ser damit belie­hen, die Ver­wer­tung aller Pfän­der auf­grund ver­trag­li­cher und gesetz­li­cher Pfand­rech­te durch­zu­füh­ren. Bei leis­tungs­ge­stör­ten Ver­trä­gen ermög­licht der Gesetz­ge­ber die­sen außer­ge­richt­li­chen Weg. Dem öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ger ist damit die Auf­ga­be über­tra­gen, als unab­hän­gi­ge Instanz den Inter­es­sen­aus­gleich von Gläu­bi­ger und Schuld­ner zu wah­ren und die zeit­na­he Rea­li­sie­rung von For­de­rung bzw. Ver­bind­lich­keit herbeizuführen.

Der Bei­trag für einen guten Ruf.

In Tei­len der Bevöl­ke­rung wird die Arbeit des Ver­stei­ge­rers und Auk­tio­na­tors kli­schee­haft wahr­ge­nom­men. Dafür steht die etwas abwer­ten­de Redens­art: Etwas kommt unter den Ham­mer. Die Tätig­keit des Ver­stei­ge­rers wird auf die Sekun­de des Zuschlag redu­ziert. Die eigent­li­che Auf­ga­be liegt hin­ge­gen in der auf­wen­di­gen Vor­be­rei­tung der Ver­stei­ge­rung unter Berück­sich­ti­gung der Rech­te von Gläu­bi­ger und Schuld­ner. Als Ver­band setzt sich der BvV für Seriö­si­tät, fach­li­che Kom­pe­tenz, Trans­pa­renz, Ehr­lich­keit und brei­te Dienst­leis­tungs­an­ge­bo­te ein, um die Akzep­tanz bei Auf­trag­ge­ber, Schuld­ner und Käu­fer zu gewähr­leis­ten. Kom­pe­tenz und Inte­gri­tät sind die Vor­aus­set­zung für den guten Ruf unse­rer Branche.

Zukunft des Ver­stei­ge­rers und Auktionators.

Die öffent­li­che Bestel­lung ver­mit­telt Ver­trau­ens­wür­dig­keit und Kom­pe­tenz. Für die Repu­ta­ti­on des Ver­stei­ge­rers ist die öffent­li­che Bestel­lung von gro­ßer Wich­tig­keit. Doch der his­to­ri­sche und recht­li­che Hin­ter­grund geht weit über die­se Signal­wir­kun­gen hin­aus. Mit der Bestal­lung zum öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ist die­ser damit belie­hen, die Ver­wer­tung aller Pfän­der auf­grund ver­trag­li­cher und gesetz­li­cher Pfand­rech­te durch­zu­füh­ren. Bei leis­tungs­ge­stör­ten Ver­trä­gen ermög­licht der Gesetz­ge­ber die­sen außer­ge­richt­li­chen Weg, der wie­der zuneh­mend als Alter­na­ti­ve zu lan­gen Kla­ge­we­gen ein­ge­schla­gen wird. Dem öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ger ist die Auf­ga­be über­tra­gen, als unab­hän­gi­ge und neu­tra­le Instanz den Inter­es­sen­aus­gleich von Gläu­bi­ger und Schuld­ner zu wah­ren und die zeit­na­he For­de­rungs­rea­li­sie­rung durch Pfand­rech­te bezie­hungs­wei­se Ver­bind­lich­kei­ten herbeizuführen.

Wei­ter­bil­dung als Ver­stei­ge­rer oder Auktionator.

Kom­pe­tenz ist für den Auk­tio­na­tor die bes­te Visi­ten­kar­te. Um sich im kom­ple­xen Arbeits­feld der Ver­stei­gerer­bran­che erfolg­reich durch­zu­set­zen, benö­ti­gen Sie aktu­el­les Fach­wis­sen und unter­neh­me­ri­sches Den­ken. Wir unter­stüt­zen ‎Sie mit Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­ten und Netz­werk-Kon­tak­ten zu umfas­sen­dem Know-How für Ihre täg­li­che Pra­xis. Wer­den Sie mit fun­dier­ten Fach­wis­sen  erfolg­reich in Ihrem Beruf und sichern Sie die Zukunfts­fä­hig­keit Ihres Unter­neh­mens. Das BvV-Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bot unter­stützt die Mit­glie­der und Aspi­ran­ten bei ihrer erfor­der­li­chen wei­te­ren Qua­li­fi­ka­ti­on auf neu­es­tem Stand und hohem Niveau. Der Erfah­rungs­aus­tausch in Wei­ter­bil­dungs­se­mi­na­ren und Vor­trä­gen ist dar­über hin­aus für alle Teil­neh­mer wert­voll und pra­xis­nah umsetz­bar. Bau­en Sie im BvV e.V. Ihr per­sön­li­ches Netz­werk aus und legen Sie das Fun­da­ment für Ihren lang­fris­ti­gen beruf­li­chen Erfolg!

Neue Kol­le­gen erwünscht!

Wegen der not­wen­di­gen, zeit­na­hen Ver­wer­tung auf­grund ver­trag­li­cher und gesetz­li­cher Pfand­rech­te ist es uner­läss­lich, dass die Dienst­leis­tun­gen des all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers für die Bür­ger und Unter­neh­men flä­chen­de­ckend zur Ver­fü­gung ste­hen. Um die­sem Anspruch an den Auk­tio­na­tor immer genü­gen zu kön­nen, ist lau­fend der Ein­stieg wei­te­rer, geeig­ne­ter Kol­le­gen in unse­re Bran­che notwendig.

Nicht nur bereits öffent­li­che bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer, son­dern auch Auk­tio­na­to­ren, die sich in der Vor­be­rei­tungs­pha­se der Prü­fung zur öffent­li­chen Bestel­lung bei der IHK in Bonn befin­den, sind bei uns als Mit­glie­der will­kom­men. Unse­re Arbeit ist mehr als ein Job — es ist eine gesell­schaft­lich not­wen­di­ge und ver­ant­wor­tungs­vol­le Auf­ga­be. Des­halb haben wir die Mit­glied­schaft im BvV e.V. auch für beson­ders qua­li­fi­zier­te Ver­stei­ge­rer geöff­net. Kon­takt: Tel. 030 2007 5818

Beson­ders sach­kun­di­ge selb­stän­di­ge oder ange­stell­te Ver­stei­ge­rer kön­nen gemäß § 34 b Abs. Gewer­be­ord­nung all­ge­mein oder für bestimm­te Arten von Ver­stei­ge­run­gen öffent­lich bestellt werden.

Wenn der Gesetz­ge­ber die Ver­äu­ße­rung eines Gutes im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung anord­net, steht die Durch­füh­rung der Ver­stei­ge­rung nicht jedem Ver­stei­ge­rer frei. Sie bleibt dann u. a. öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rern vor­be­hal­ten. Durch deren Rechts­kennt­nis­se, Berufs­er­fah­rung und Ver­trau­ens­wür­dig­keit wird die Erfül­lung der gesetz­li­chen Ziel­set­zung, ins­be­son­de­re den Schutz der wirt­schaft­lich Betrof­fe­nen vor einer Ver­schleu­de­rung des Ver­mö­gens­wer­tes gesichert

In Fäl­len, die im HGB, BGB, GmbHG und AktG gere­gelt sind, kön­nen nur öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer die dort genann­ten Ver­stei­ge­run­gen durch­füh­ren. (mit der Ein­schrän­kung: Ist der Ver­stei­ge­rer nur für bestimm­te Arten von Ver­stei­ge­run­gen z.B. für Kunst oder Brief­mar­ken öffent­lich bestellt, dann darf er nur in dem so sach­lich beschränk­ten Umfang tätig werden)Juristische Per­so­nen sind von die­ser Mög­lich­keit ausgeschlossen.

  1. Der Bewer­ber ist bereits Ver­stei­ge­rer, besitzt also die Erlaub­nis nach § 34 b Abs. 1 GewO.

  2. Die Bestel­lungs­be­hör­de ver­langt das Errei­chen eines bestimm­ten Min­dest­al­ters (30 Jah­re) ver­langt. Eine Alters­höchst­gren­ze darf dage­gen nicht fest­ge­legt werden.

  3. Der Bewer­ber ver­fügt über eine mehr­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung (bis­he­ri­ge Pra­xis: Fünf Jah­re), d. h. er muss prak­ti­sche Erfah­run­gen als Ver­stei­ge­rer mit ent­spre­chen­der Ver­stei­gerer­tä­tig­keit vor­wei­sen kön­nen. Eine Min­dest­zahl von Ver­stei­ge­rungs­an­zei­gen gemäß § 3 VerstV wird jedoch nicht vor­ge­schrie­ben, es kommt auf den Schwie­rig­keits­grad im Ein­zel­fall und die nach­hal­ti­ge Tätig­keit an.

  4. Der Bewer­ber ver­fügt über eine beson­de­re Sach­kun­de. Unter beson­de­rer Sach­kun­de ver­steht man das Vor­lie­gen über­durch­schnitt­li­cher Fach­kennt­nis­se und Erfah­run­gen. Der zu bestel­len­de Ver­stei­ge­rer muss durch fun­dier­tes Rechts- und Fach­wis­sen, gro­ße Berufs­er­fah­rung und beson­de­re Ver­trau­ens­wür­dig­keit aus dem Kreis sei­ner Berufs­kol­le­gen hervorragen.

Zur gefor­der­ten Fach­kennt­nis gehört, dass der Ver­stei­ge­rer von den zu ver­stei­gern­den Sachen Grund­kennt­nis­se über deren Eigen­schaf­ten und Qua­li­tät besitzt, Markt­prei­se und Markt­ge­ge­ben­hei­ten kennt.

Ver­stei­ge­rer, die für ein Spe­zi­al­ge­biet öffent­lich bestellt wer­den möch­ten, müs­sen neben den ange­führ­ten Rechts­kennt­nis­sen nicht nur Grund­kennt­nis­se, son­dern über­durch­schnitt­li­che Fach­kennt­nis­se und Erfah­run­gen hin­sicht­lich der Eigen­schaf­ten, Qua­li­tät und Prei­se des Ver­stei­ge­rungs­gu­tes auf die­sem Gebiet nachweisen.

Zu den erfor­der­li­chen Rechts­kennt­nis­sen gehört die Kennt­nis ein­schlä­gi­ger Bestim­mun­gen der Gewer­be­ord­nung, der Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung, des HGB, BGB, GmbHG und AktG soweit dar­in die Zustän­dig­kei­ten, die Rech­te und die Pflich­ten eines Ver­stei­ge­rers gere­gelt werden.

Dar­über hin­aus sind Grund­kennt­nis­se jener gesetz­li­chen Rege­lun­gen nach­zu­wei­sen, die die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von beweg­li­chen Sachen und Wert­pa­pie­ren oder deren frei­hän­di­gen Ver­kauf vor­se­hen.

Ins­be­son­de­re han­delt es sich dabei um den Pfand­ver­kauf (§§ 445, 450, 1228 ff., §§ 368, 397 ff. HGB) und den Ver­kauf beweg­li­cher Sachen nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf (§§ 753, 1003, 1233 ff., 2022, 2042 BGB, § 371 HGB) sowie um den Ver­kauf beweg­li­cher Sachen auf­grund beson­de­rer gesetz­li­cher Ermäch­ti­gun­gen (§§ 383–386, 753, 966, 979 ff. BGB, §§ 373, 376, 379, 388, 391 HGB; §§ 930, 814- 827 ZPO) und den Ver­kauf aus frei­er Hand, wo er anstel­le der gesetz­li­chen Ver­stei­ge­rung vor­ge­se­hen ist (z. B. §§ 385 bzw. 1221 BGB).