Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer (BvV e.V.) als Impulsgeber für Digitalisierungsstrategie
Der BvV e.V. – Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer wurde von Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu einem Fachgespräch eingeladen, um die Digitalisierungsstrategie im Bereich der Pfandverwertungen aktiv mitzugestalten.
Die Einladung dokumentiert den gestiegenen Stellenwert der öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer als rechtssicher agierende Instanz innerhalb eines zunehmend digitalisierten Verwertungssystems. Als neutrale Amtsträger verfügen sie über eine gesetzlich legitimierte Schlüsselrolle im Spannungsfeld zwischen Gläubigerschutz, Transparenz und wirtschaftlicher Verwertung.
Im Mittelpunkt des Austauschs standen folgende Themen:
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die zukunftsfähige Ausgestaltung digitaler Verwertungsplattformen,
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rechtssichere Online-Live-Versteigerungen unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben,
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die Rolle des Versteigerers als vertrauenswürdiger Akteur in digital transformierten Märkten sowie
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notwendige gesetzliche Anpassungen zur Förderung effizienter, marktorientierter Verwertungsverfahren.
„Digitalisierung braucht nicht nur Infrastruktur, sondern auch Vertrauen und Legitimation. Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist mehr denn je gefragt – als unabhängige Instanz, die Rechtssicherheit mit wirtschaftlicher Effizienz verbindet.“, so F. Eberhard Ostermayer, Präsident des BvV e.V.
Der Bundesverband begrüßt ausdrücklich den begonnenen Dialog mit den politischen Entscheidungsträgern. Die Integration digitaler Verwertungstechnologien eröffnet große Chancen – vorausgesetzt, sie fußt auf einem klar definierten rechtlichen Fundament und wird von qualifizierten Versteigerern verantwortungsvoll umgesetzt.
Denn nur wo Transparenz, Gesetzestreue und ökonomische Vernunft Hand in Hand gehen, kann die Digitalisierung ihr volles Potenzial entfalten.
Neue rechtliche Rahmenbedingungen ab 01.01. 2025
Mit der zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Novellierung des § 383 BGB (Legaldefinition) hat der Gesetzgeber die Bedeutung des Pfandrechts ausdrücklich gestärkt – und erstmals die Durchführung von Online-Versteigerungen durch öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer gesetzlich verankert. Damit manifestiert sich das in die Versteigerer gesetzte Vertrauen als unabhängige Instanz: als Garant für rechtssichere Verfahren, wirtschaftlich fundierte Verwertung und transparente Abläufe. Gemäß § 383 BGB ist der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer nun ausdrücklich an erster Stelle als zentrale Instanz für die Verwertung von Gegenständen und Rechten basierend auf vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten genannt. Seine Einbindung garantiert eine unabhängige, rechtskonforme und faire Abwicklung des Verwertungsverfahrens, die sowohl bei Gläubigern als auch Schuldnern Akzeptanz findet. Bei der Forderungsrealisierung von in Pfand genommenen Rechten und Gegenständen steht der auf diese Verwertungen gemäß § 1237 BGB spezialisierte allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer für bestmögliche Verwertungserlöse.
Mit der jüngsten Novellierung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der Gesetzgeber die seit Jahrhunderten bewährte Funktion des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers somit neu justiert. Das BGB wurde an die Anforderungen der heutigen Zeit angepasst und ermöglicht die Online-Live-Gebotsabgabe über geeignete digitale Plattformen. Dadurch wird der Kreis potenzieller Käufer erheblich erweitert, was neue Chancen für höhere Verwertungserlöse schafft. Immer mehr Unternehmer nutzen diese Möglichkeit, um Forderungen abzusichern und insbesondere größere Beträge erfolgreich zu realisieren.
Die Rolle des allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers in der Marktwirtschaft
Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist eine tragende Institution des deutschen Rechtssystems und dient der kurzfristigen, marktgerechten Lösung leistungsgestörter Verträge. Er ist kein Vollstreckungsorgan des Staates, sondern bei der Pfandverwertung ein Organ der Rechtspflege. Dabei steht stets die Wahrung der durch das Grundgesetz garantierten Eigentumsrechte aller Beteiligten, insbesondere des Schuldners, im Mittelpunkt. Diese Funktion ist vom Gesetzgeber als essenzieller Bestandteil der Rechtspflege vorgesehen. Er agiert unabhängig und unparteiisch. Der Versteigerer ist nicht Dienstleister des Gläubigers, sondern eine auf seine Unabhängigkeit im Verwertungsverfahren vereidigte Instanz.