BvV e.V. infor­miert: Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als stra­te­gi­sches Instru­ment für Rechts­an­wäl­te und Finanzierer

News & Aktuelles - Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerer

Mehr als Zuschlag: die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als stra­te­gi­sches Instru­ment für Rechts­an­wäl­te und Finanzierer.

Haf­tungs­lo­gik für Kanz­lei­en und Exit-Logik für Kre­dit­ge­ber – ver­eint in einem rechts­kon­for­men Verfahren.

Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen wer­den im juris­ti­schen und finanz­wirt­schaft­li­chen All­tag häu­fig miss­ver­stan­den. Sie gel­ten als for­mal, preis­lich ris­kant oder als letz­tes Mit­tel nach geschei­ter­ten Ver­hand­lun­gen. Die­ses Bild hält einer nähe­ren Betrach­tung nicht stand. In der Pra­xis ist die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung – pro­fes­sio­nell vor­be­rei­tet und struk­tu­riert – ein belast­ba­res Instru­ment, das sowohl den haf­tungs­recht­li­chen Anfor­de­run­gen von Rechts­an­wäl­ten als auch den wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zun­gen von Finan­zie­rern gerecht wird. Gera­de in Son­der­si­tua­tio­nen, in denen klas­si­sche M&A- oder Ver­gleichs­pro­zes­se an ihre Gren­zen sto­ßen, ver­bin­det sie Rechts­kon­for­mi­tät mit wirt­schaft­li­cher Finalität.

Im Fol­gen­den wer­den die gän­gi­gen Ein­wän­de gegen die Ver­stei­ge­rung sach­lich geprüft und anhand der maß­geb­li­chen recht­li­chen sowie prak­ti­schen Rah­men­be­din­gun­gen eingeordnet.

„Das ist doch nur die ulti­ma ratio“

Der wohl häu­figs­te Ein­wand lau­tet, die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sei ein Ein­ge­ständ­nis des Schei­terns. Aus anwalt­li­cher Sicht wirkt sie wie ein Abbruch der Gestal­tungs­op­tio­nen, aus Finan­zie­rungs­sicht wie der Ver­zicht auf Wertoptimierung.

Tat­säch­lich ist sie das Gegen­teil: eine bewuss­te Struk­tu­rie­rungs­ent­schei­dung. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung kann früh­zei­tig als Hybrid M&A For­mat ein­ge­setzt wer­den – enforce­ment plus deal struc­tu­ring. Sie kana­li­siert Kon­flik­te in ein nor­mier­tes Ver­fah­ren, ent­zieht eska­lie­ren­den Ver­hand­lun­gen die Grund­la­ge und schafft einen objek­ti­vier­ten Ent­schei­dungs­rah­men. Für Rechts­an­wäl­te bedeu­tet dies eine sau­be­re, begründ­ba­re Vor­ge­hens­wei­se; für Finan­zie­rer einen kon­trol­lier­ten Exit mit defi­nier­tem Zeit- und Kostenrahmen.

„Zu starr für wirt­schaft­li­che Optimierung“

Oft wird ein­ge­wandt, öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen lie­ßen kei­ne wirt­schaft­li­che Fein­steue­rung zu. Gera­de Kanz­lei­en befürch­ten, Man­dan­ten könn­ten auf Erlös­po­ten­zia­le verzichten.

Die­se Sicht­wei­se ver­kennt, dass die wirt­schaft­li­che Steue­rung nicht im Zuschlag, son­dern im Auk­ti­ons­de­sign liegt. Die Aus­wahl des Ver­wer­tungs­ge­gen­stands, die recht­li­che Struk­tur, der Zuschnitt des Bie­ter­krei­ses und die Infor­ma­ti­ons­ar­chi­tek­tur bestim­men den Wett­be­werb. Hier liegt der zen­tra­le Hebel – und hier ent­fal­tet die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Rechts­an­walt, Finan­zie­rer und öffent­lich bestell­tem Ver­stei­ge­rer ihre Wir­kung. Das Ver­fah­ren ist nicht starr, son­dern struk­tu­riert. Für Kanz­lei­en redu­ziert dies den argu­men­ta­ti­ven Recht­fer­ti­gungs­druck; für Finan­zie­rer erhöht es die Wahr­schein­lich­keit markt­ge­rech­ter Preise.

„Öffent­li­che Ver­fah­ren drü­cken den Preis“

Aus Sicht von Kre­dit­ge­bern und Inves­to­ren gilt die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung häu­fig als klas­si­scher Distres­sed Sale mit Abschlägen.

In der Pra­xis zeigt sich, dass nicht Ver­trau­lich­keit, son­dern Wett­be­werb Prei­se erzeugt. Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen schaf­fen einen gleich­zei­ti­gen Bie­ter­wett­be­werb mit kla­ren Regeln. Gera­de bei Gesell­schafts­an­tei­len, IP-Rech­ten, NPL oder Sicher­hei­ten aus not­lei­den­den ABS-Struk­tu­ren führt dies häu­fig zu belast­ba­re­ren Ergeb­nis­sen als bila­te­ra­le Ver­hand­lun­gen, die von tak­ti­schem Zögern und Re-Trades geprägt sind. Der hoheit­li­che Zuschlag been­det das Ver­fah­ren end­gül­tig. Für Finan­zie­rer ist die­se Fina­li­tät Teil der Ren­di­te­log­ik: Ein sicher rea­li­sier­ter Erlös ist wirt­schaft­lich oft wert­vol­ler als ein theo­re­tisch höhe­rer, aber unsi­che­rer Preis.

„Haf­tungs­recht­lich zu problematisch“

Auf anwalt­li­cher Sei­te besteht regel­mä­ßig die Sor­ge, öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen sei­en form­feh­ler­an­fäl­lig und damit haftungsträchtig.

Gera­de hier liegt einer ihrer größ­ten Vor­tei­le. Das Ver­fah­ren ist gesetz­lich vor­ge­se­hen, trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar. Ent­schei­dun­gen wer­den nicht im Ein­zel­fall „aus­ver­han­delt“, son­dern auf ein nor­mier­tes Ver­fah­ren gestützt. Für Rechts­an­wäl­te bedeu­tet dies eine objek­ti­vier­te Ent­schei­dungs­grund­la­ge, die sich gegen­über Man­dan­ten, Gerich­ten und Gläu­bi­ger­gre­mi­en argu­men­ta­tiv sau­ber ver­tre­ten lässt. Haf­tungs­ri­si­ken wer­den nicht erhöht, son­dern struk­tu­rell redu­ziert, weil Pro­gno­se­ent­schei­dun­gen durch Ver­fah­rens­lo­gik ersetzt werden.

„Zu lang­sam für den Finanzmarkt“

Sowohl Kanz­lei­en als auch Kre­dit­ge­ber befürch­ten, öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen sei­en zeit­auf­wen­dig und ope­ra­tiv belastend.

Die Pra­xis zeigt das Gegen­teil. Struk­tu­rier­te Ver­fah­ren las­sen sich regel­mä­ßig inner­halb von vier bis acht Wochen umset­zen. Fris­ten sind klar, Kos­ten plan­bar, der End­punkt defi­niert. Für Finan­zie­rer ist dies ent­schei­dend für Kre­dit­ko­mi­tees und Report­ing-Struk­tu­ren: Der Exit ist ter­min­lich fixiert, das Ergeb­nis belast­bar. Für Rechts­an­wäl­te redu­ziert sich der lau­fen­de Betreu­ungs­auf­wand erheb­lich, weil das Ver­fah­ren nicht per­ma­nent nach­ge­steu­ert wer­den muss.

Ein Ver­fah­ren – zwei Logiken

Die Stär­ke der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung liegt dar­in, zwei Inter­es­sen­la­gen zu ver­bin­den. Für Rechts­an­wäl­te schafft sie Haf­tungs­ent­las­tung, Argu­men­ta­ti­ons­si­cher­heit und Ver­fah­rens­dis­zi­plin. Für Finan­zie­rer lie­fert sie Wert­rea­li­sie­rung, Zeit­ge­winn und Exit-Sicher­heit. Die­se Kom­bi­na­ti­on macht sie beson­ders geeig­net für #Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung (Public Auc­tion) von Antei­len (com­pa­ny shares), IP, NPL (Non Per­forming Loans) sowie für die Sicher­hei­ten­ver­wer­tung im Zusam­men­hang mit not­lei­den­den ABS-Struk­tu­ren, ein­schließ­lich SPV-Antei­len, For­de­run­gen und sons­ti­ger Rech­te nach geschei­ter­ten Restruk­tu­rie­run­gen – auch bei Insol­venz. Wenn syn­di­zier­te Groß­kre­di­te aus­fal­len, kann die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als Pfand­ver­wer­tung oder als Hybrid M&A in Form einer kon­trol­lier­ten Auk­ti­on ein­ge­setzt werden.

Schluss­ge­dan­ke

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist son­dern ein moder­nes, rechts­kon­for­mes Trans­ak­ti­ons- und Ver­wer­tungs­in­stru­ment. Sie ent­las­tet Rechts­an­wäl­te haf­tungs­recht­lich und lie­fert Finan­zie­rern die öko­no­mi­sche Fina­li­tät, die in Son­der­si­tua­tio­nen ent­schei­dend ist. Wer die­ses Instru­ment früh­zei­tig in die stra­te­gi­sche Über­le­gung ein­be­zieht, erwei­tert den Lösungs­raum – und ersetzt Unsi­cher­heit durch Klar­heit und Struktur.