BvV e.V. infor­miert: Was ist eine recht­mä­ßi­ge Versteigerung?

News & Aktuelles - Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerer

Ver­stei­ge­run­gen unter­schei­den sich von Online-“Auktionen” wie Ebay und soge­nann­ten Bieterverfahren.

 

In der Pra­xis wird sie oft unter­schätzt, juris­tisch ist sie aber von ent­schei­den­der Bedeu­tung:
Wann liegt eigent­lich eine “Ver­stei­ge­rung” im Sin­ne des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs vor — und wann nicht?
Gera­de bei Pfand­rech­ten, Abson­de­rungs­rech­ten und der insol­venz­fes­ten Ver­wer­tung führt ein fal­sches Ver­ständ­nis schnell zu gra­vie­ren­den Risi­ken. Des­halb lohnt sich ein kla­rer Blick auf § 156 BGB — und auf die Abgren­zung zu Online-For­ma­ten wie eBay, zu Bie­ter­ver­fah­ren sowie zu frei­hän­di­gen Ver­käu­fen.

1. Was § 156 BGB wirk­lich sagt — und war­um das der Dreh- und Angel­punkt ist
§ 156 BGB regelt schlicht und eindeutig:


Bei einer Ver­stei­ge­rung kommt der Ver­trag erst durch den Zuschlag zustande.

Damit ist recht­lich klar:
Nicht das Gebot begrün­det den Kauf­ver­trag.
Der Ver­trag ent­steht erst mit dem Zuschlag.
Der Zuschlag ist eine Wil­lens­er­klä­rung des Ver­stei­ge­rers.
Ohne akti­ven Zuschlag: kein Ver­trag nach § 156 BGB.
Das ist der zen­tra­le Punkt, auf dem alle Abgren­zun­gen beru­hen.

2. Wann liegt kei­ne Ver­stei­ge­rung im Sin­ne des BGB vor?
a) Sta­ti­sche Ver­kaufs­platt­for­men wie eBay auf­grund eines Zeit­al­go­rith­mus.
Vie­le set­zen “Online-Auk­ti­on” auto­ma­tisch mit “Ver­stei­ge­rung nach § 156 BGB” gleich. Das ist falsch.
Der Bun­des­ge­richts­hof hat mehr­fach ent­schie­den, dass eBay-Auk­tio­nen kei­ne Ver­stei­ge­run­gen im Sin­ne des § 156 BGB sind.

Begrün­dung:
Bei eBay fehlt der per­sön­li­che Zuschlag eines Ver­stei­ge­rers. Der Ver­trag kommt auto­ma­tisch durch Zeit­ab­lauf bzw. platt­form­sei­ti­ge Mecha­nik zustan­de — also ohne mensch­li­che Zuschlags-Wil­lens­er­klä­rung.
Recht­lich läuft der Ver­trags­schluss dort über Ange­bot und Annah­me nach §§ 145 ff. BGB, nicht über § 156 BGB.

Dem­nach gilt:

Kein Auk­tio­na­tor, kein Zuschlag, kei­ne Versteigerung.

b) Das soge­nann­te “Bie­ter­ver­fah­ren“
Auch “Bie­ter­ver­fah­ren” — häu­fig im Immo­bi­li­en­be­reich oder bei M&A‑Transaktionen (dort gern als auc­tion sale bezeich­net) — sind kei­ne Ver­stei­ge­run­gen im Sin­ne des § 156 BGB.
War­um?
Es wer­den Kauf­preis­an­ge­bo­te ein­ge­holt, meist schrift­lich oder digi­tal.
Ein Zuschlag durch einen Ver­stei­ge­rer ist nicht vor­ge­se­hen.
Das höchs­te Ange­bot ist regel­mä­ßig nur Ver­hand­lungs­grund­la­ge, nicht auto­ma­tisch bin­dend.
Juris­tisch han­delt es sich typi­scher­wei­se um eine invi­ta­tio ad offe­ren­dum — also die Ein­la­dung zur Abga­be von Ange­bo­ten — und nicht um eine Ver­stei­ge­rung mit Zuschlag.
Auch wenn Fris­ten, meh­re­re Biet­run­den und Pro­to­kol­lie­rung genutzt wer­den:
Es bleibt ein frei­hän­di­ger Aus­wahl- und Ver­hand­lungs­pro­zess.

c) Frei­hän­di­ger Ver­kauf / Aus­wahl­ent­schei­dung
Wer nur Ange­bo­te sam­melt und anschlie­ßend “den Bes­ten aus­wählt”, betreibt kei­ne Ver­stei­ge­rung.
Denn:
Ohne bin­den­de Gebo­te und ohne Zuschlag als Annah­me­er­klä­rung fehlt das gesetz­li­che Wesen der Ver­stei­ge­rung.

3. Wann liegt eine recht­mä­ßi­ge Ver­stei­ge­rung nach § 156 BGB vor?
Eine Ver­stei­ge­rung im Sin­ne des BGB liegt nur dann vor, wenn alle drei Ele­men­te zusam­men­kom­men:
Gebo­te wer­den abge­ge­ben,
ein Ver­stei­ge­rer (Mensch) lei­tet das Ver­fah­ren,
und er erteilt per­sön­lich den Zuschlag (= Annah­me der Gebo­te).
Der Zuschlag kann münd­lich, durch ein­deu­ti­gen Klick oder in sons­ti­ger elek­tro­ni­scher Form erklärt wer­den — ent­schei­dend ist die mensch­li­che Wil­lens­ent­schei­dung in Echt­zeit.

4. Nur zwei Ver­stei­ge­rungs­for­men sind recht­lich aner­kannt.
Recht­lich “Ver­stei­ge­rung” i. S. d. § 156 BGB sind daher nur:
Die klas­si­sche Prä­senz­ver­stei­ge­rung
- Auk­tio­na­tor im Saal, Gebo­te vor Ort, münd­li­cher Zuschlag.
Die pro­fes­sio­nel­le Online-Live-Ver­stei­ge­rung
- Echt­zeit-Biet­ge­sche­hen, Ver­stei­ge­rer lei­tet aktiv das Ver­fah­ren und erteilt per­sön­lich den Zuschlag.
Alles ande­re — eBay-Auk­tio­nen, sta­ti­sche Plattform-“Auktionen”, Bie­ter­ver­fah­ren, auto­ma­ti­sier­te Aus­wahl­for­ma­te — mag nach Auk­ti­on aus­se­hen, ist aber recht­lich kei­ne.

5. Rele­vanz für die Gläu­bi­ger- und Pfand­ver­wer­tung.
War­um ist die­se Abgren­zung für Gläu­bi­ger so wich­tig?
Weil Pfand­rech­te und Abson­de­rungs­rech­te regel­mä­ßig ver­lan­gen, dass das Siche­rungs­gut durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ver­wer­tet wird — sofern nicht aus­nahms­wei­se eine Frei­hand­ver­wer­tung zuläs­sig oder vor­ge­ge­ben ist (z. B. § 1221 BGB).
“Öffent­lich” bedeu­tet dabei nicht “irgend­wie online” — son­dern:
Ver­stei­ge­rung mit per­sön­li­chem Zuschlag nach § 156 BGB durch einen öffent­li­che bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer. Seit 01.01.2025 ist eine Online-Ver­stei­ge­rung durch die­sen gemäß § 383 BGB Neu­fas­sung mög­lich, sofern die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen erfüllt sind.
Ein Ver­kauf über eBay oder ein Bie­ter­ver­fah­ren genügt hier­für gera­de nicht.

Mög­li­che Fol­gen einer fal­schen Ver­wer­tungs­form:
Anfech­tungs- und Rück­ab­wick­lungs­ri­si­ken in der Insol­venz,
Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen,
Ein­wen­dun­gen des Insol­venz­ver­wal­ters,
im Ergeb­nis: Ver­lust der Sicher­hei­ten.

Kern­aus­sa­ge
Eine Ver­stei­ge­rung i. S. d. BGB liegt nur vor, wenn der Zuschlag als Wil­lens­er­klä­rung durch einen Ver­stei­ge­rer erfolgt.
Algo­rith­mus, Zeit­ab­lauf oder blo­ßer Aus­wahl­pro­zess erset­zen den Zuschlag nicht.

Daher gilt:
Rechts­kon­form sind nur Prä­senz­ver­stei­ge­rung und Online-Live-Ver­stei­ge­rung mit per­sön­li­chem Zuschlag gemäß §§ 156, 383 n.F., 1235 ff. BGB.

Alles ande­re ist frei­hän­di­ger Ver­kauf — oder schlicht kei­ne Ver­stei­ge­rung im SIn­ne des Geset­zes.
Wenn Gläu­bi­ger sicher und insol­venz­fest ver­wer­ten wol­len, ach­ten sie zwin­gend dar­auf, dass ein Zuschlag durch einen öffetn­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfolgt — in Prä­senz oder live online.

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