Inno­va­ti­ons­trei­ber Coro­na: Motor für Digi­ta­li­sie­rung in der Versteigerer-Branche

News & Aktuelles - Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerer

In der Coro­na-Kri­se haben öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer einen Inno­va­ti­ons­sprung in Rich­tung Digi­ta­li­sie­rung vollzogen.


In vie­len Bun­des­län­dern war oder ist der­zeit die Prä­senz-Ver­stei­ge­rung für öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer auf­grund der Sars-Cov19-Regeln nicht mög­lich. Weil eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung einer unbe­grenz­ten Anzahl an Biet­in­ter­es­sen­ten zugäng­lich sein muss und des­halb auch Unge­impf­ten der Zugang nicht ver­wehrt wer­den darf, ist eine Pfand­rechts­ver­wer­tung nur als Online-Live-Ver­stei­ge­rung rea­li­sier­bar. Die Vor­aus­set­zun­gen hier­für muss­ten von öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rern inner­halb kür­zes­ter Zeit orga­ni­sa­to­risch und tech­nisch bewäl­tigt wer­den. Eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung auf­grund gesetz­li­cher oder ver­trag­li­cher Pfand­rech­te bezie­hungs­wei­se Siche­rungs­über­eig­nung berech­tigt grund­sätz­lich alle geschäfts­fä­hi­gen Per­so­nen zur Teil­nah­me. Das bedeu­tet, dass der Kreis der Teil­neh­mer poten­ti­ell unbe­grenzt ist. Von Gesetz wegen kön­nen also auch Unge­impf­te oder durch Coro­na Infi­zier­te nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Die­se Per­so­nen­grup­pen dür­fen aber auf­grund der Sars-Cov19-Regeln, sofern die 2G-Regel bei Ver­an­stal­tun­gen vor­ge­schrie­ben ist, nicht an einer Prä­senz­ver­stei­ge­rung vor Ort teil­neh­men. Um aber nie­man­den aus­zu­schlie­ßen, neh­men öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer Gebo­te ent­we­der schrift­lich, tele­fo­nisch oder durch Online-Live-Bie­ten über einen Live-Stream entgegen.

Online-Live-Bie­ten ist nicht mit so genann­ten “Ver­stei­ge­rungs­platt­for­men” wie Ebay zu ver­glei­chen. Die­se Platt­for­men sind kei­ne Ver­stei­ge­run­gen im Sin­ne des Geset­zes. Der Gesetz­ge­ber begrün­det die­se Rechts­auf­fas­sung dadurch, dass bei Ebay und ande­ren Anbie­tern von Ebay-ähn­li­chen Ver­stei­ge­rungs­vor­gän­gen der Zuschlag durch einen zeit­ab­hän­gi­gen Algo­rith­mus erteilt wird. Des­halb sind sol­che als Ver­stei­ge­run­gen bezeich­ne­te Vor­gän­ge ledig­lich Ver­käu­fe auf Ver­kaufs­platt­for­men. Beim Onlive-Live-Bie­ten hin­ge­gen wird vom Ver­stei­ge­rer per­sön­lich solan­ge ein Lot (Posi­ti­on) auf­ge­ru­fen, bis kei­ne höhe­ren Gebo­te ein­ge­hen. Erst dann wird per­sön­lich in Echt­zeit der Zuschlag erteilt.

Die Her­aus­for­de­rung bei der Ein­rich­tung digi­ta­ler Pro­zes­se zum Live-Bie­ten besteht dar­in, dass eine auf­wen­di­ge Online-Platt­form mit Gebots­mög­lich­kei­ten unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ein­zu­rich­ten ist. Die Über­tra­gung der Ver­stei­ge­rung über einen Live-Stream muss sowohl kon­form mit der DSGVO gesche­hen, als auch in kürz­tes­ter Latenz­zeit, also nicht mehr als 1 — 2 Sekun­den Über­tra­gungs­span­ne. Vie­le popu­lä­re Strea­ming-Anbie­ter haben eine Latenz­zeit von 20 bis 30 Sekun­den, wes­halb nur Live-Stream-Anbie­ter infra­ge kom­men, die u.a. für gro­ße TV-Sen­der arbei­ten und qua­si kei­ne Latenz­zeit im Live-Stream ermög­li­chen. Nicht nur die Infra­struk­tur online, son­dern auch off­line stell­te die geset­zes­kon­for­me Online-Live-Ver­stei­ge­rung eine beacht­li­che Her­aus­for­de­rung für öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer dar. Die not­wen­di­ge Digi­ta­li­sie­rung die­ser Pro­zes­se war in der Coro­na-Zeit von Ver­stei­ge­rern in Rekord­ge­schwin­dig­keit bewäl­tigt wor­den. Damit wur­de eine Chan­ce für die Zukunft der Ver­stei­gerer­tä­tig­keit geschaf­fen. In Ergän­zung zur Prä­senz­ver­stei­ge­rung kön­nen künf­tig auch Online-Live-Gebo­te für eine grö­ße­re Inter­es­sen­ten­an­zahl, auch im Aus­land, ermög­licht und somit der Bie­ter­kreis erheb­lich erwei­tert wer­den. Das sorgt für poten­ti­ell höhe­re Ver­stei­ge­rungs­er­geb­nis­se, die Gläu­bi­gern wie Schuld­nern glei­cher­ma­ßen zugu­te kommen.