Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als rechts­kon­for­mes Ver­wer­tungs­in­stru­ment bei Insol­venz­ver­fah­ren mit ver­pfän­de­ten Geschäfts­an­tei­len und Rechten

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Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als rechts­kon­for­mes Ver­wer­tungs­in­stru­ment bei Insol­venz­ver­fah­ren mit ver­pfän­de­ten Geschäfts­an­tei­len und Rechten

In grenz­über­schrei­ten­den Restruk­tu­rie­rungs- und Insol­venz­ver­fah­ren deut­scher Unter­neh­men zeigt sich in der Pra­xis regel­mä­ßig ein grund­le­gen­des Miss­ver­ständ­nis inter­na­tio­nal struk­tu­rier­ter Finan­zie­run­gen. Ins­be­son­de­re bei eng­li­sch­recht­lich gepräg­ten Kre­dit­struk­tu­ren wird häu­fig davon aus­ge­gan­gen, dass ver­pfän­de­te Rech­te im Rah­men einer über­tra­gen­den Sanie­rung durch den Insol­venz­ver­wal­ter ver­wer­tet oder zusam­men mit dem ope­ra­ti­ven Geschäft ver­äu­ßert wer­den könnten.

Die­se Annah­me steht jedoch häu­fig nicht im Ein­klang mit der insol­venz- und sachen­recht­li­chen Kom­pe­tenz­ord­nung des deut­schen Rechts. Der maß­geb­li­che recht­li­che Aus­gangs­punkt liegt in der Tren­nung zwi­schen Zuge­hö­rig­keit zur Insol­venz­mas­se und Ver­wer­tungs­be­fug­nis. Dass ein Ver­mö­gens­wert bilan­zi­ell oder wirt­schaft­lich Teil des Unter­neh­mens ist, bedeu­tet nicht, dass der Insol­venz­ver­wal­ter über die recht­li­che Befug­nis ver­fügt, ein dar­an bestell­tes Siche­rungs­recht zu verwerten.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die­se Dif­fe­ren­zie­rung mit Urteil vom 27. Okto­ber 2022 (BGH, IX ZR 145/21) erneut klar her­vor­ge­ho­ben. Nach die­ser Ent­schei­dung begrün­det § 166 Abs. 1 InsO kei­ne gene­rel­le Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters für sämt­li­che ver­pfän­de­ten Rech­te. Ist ein Recht wirk­sam ver­pfän­det, ver­bleibt die Ver­wer­tungs­be­fug­nis grund­sätz­lich beim Abson­de­rungs­be­rech­tig­ten, also beim gesi­cher­ten Gläu­bi­ger. Eine Ver­wer­tung durch den Insol­venz­ver­wal­ter setzt eine ent­spre­chen­de recht­li­che Über­tra­gung die­ser Befug­nis voraus.

Gera­de bei ver­pfän­de­ten Geschäfts­an­tei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, ins­be­son­de­re GmbH-Antei­len oder Akti­en, wird die­se recht­li­che Dif­fe­renz in inter­na­tio­na­len Trans­ak­ti­ons­struk­tu­ren häu­fig unter­schätzt. Glei­ches gilt für sons­ti­ge ver­pfän­de­te Rech­te, etwa aus Imma­te­ri­al­gü­ter­rech­ten oder gesell­schafts­recht­li­chen Beteiligungsstrukturen.

In der Pra­xis wird im Inter­es­se einer mög­lichst ein­heit­li­chen Trans­ak­ti­on häu­fig ver­sucht, die Ver­wer­tung sol­cher Sicher­hei­ten in eine über­tra­gen­de Sanie­rung zu inte­grie­ren. Dies erfolgt typi­scher­wei­se über Zustim­mungs­ver­ein­ba­run­gen, Struk­tur­ab­spra­chen oder sons­ti­ge Trans­ak­ti­ons­ar­ran­ge­ments zwi­schen Insol­venz­ver­wal­ter und Sicherungsnehmern.

Sol­che Kon­struk­tio­nen sind recht­lich mög­lich, füh­ren jedoch regel­mä­ßig zu einer Ver­la­ge­rung zen­tra­ler Ent­schei­dungs­pa­ra­me­ter. Der Siche­rungs­neh­mer ver­liert damit typi­scher­wei­se Ein­fluss auf Zeit­punkt, Struk­tur und Durch­füh­rung der Ver­wer­tung, auf den Kreis poten­zi­el­ler Erwer­ber sowie auf die kon­kre­te Preis­bil­dung. Zugleich ent­steht für alle Betei­lig­ten ein erhöh­tes Risi­ko spä­te­rer Kon­flik­te über die Ange­mes­sen­heit der Ver­wer­tung oder die Fra­ge einer mög­li­chen Unterwertveräußerung.

Vor die­sem Hin­ter­grund gewinnt die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung als gesetz­lich ver­an­ker­tes Ver­wer­tungs­ver­fah­ren beson­de­re Bedeutung.

Sie ermög­licht eine trans­pa­ren­te, doku­men­tier­te und markt­of­fe­ne Preis­er­mitt­lung und stellt zugleich sicher, dass die Ver­wer­tung in der Hand des hier­zu berech­tig­ten Siche­rungs­neh­mers ver­bleibt. Gera­de bei ver­pfän­de­ten Gesell­schafts­an­tei­len bie­tet die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung damit ein Ver­fah­ren, das sowohl den Anfor­de­run­gen des deut­schen Insol­venz- und Sachen­rechts als auch den berech­tig­ten Inter­es­sen inter­na­tio­na­ler Finan­zie­rungs­gläu­bi­ger gerecht wird.

Für Kre­dit­ge­ber, Finan­zie­rungs­struk­tu­ren mit meh­re­ren Gläu­bi­ger­grup­pen sowie Inter­cre­di­tor-Kon­stel­la­tio­nen bie­tet ein sol­ches Ver­fah­ren erheb­li­che Vor­tei­le. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung schafft eine nach­voll­zieh­ba­re Markt­preis­bil­dung, redu­ziert das Risi­ko nach­träg­li­cher Unter­wert­vor­wür­fe und bie­tet eine belast­ba­re Doku­men­ta­ti­ons­grund­la­ge gegen­über Gerich­ten, Insol­venz­or­ga­nen, Inves­to­ren und wei­te­ren Beteiligten.

Gera­de in kom­ple­xen Restruk­tu­rie­rungs- und Distressed‑M&A‑Situationen kann die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung daher ein Ver­fah­ren dar­stel­len, das Trans­pa­renz, Markt­me­cha­nis­mus und rechts­kon­for­me Ver­wer­tung in beson­ders belast­ba­rer Wei­se mit­ein­an­der verbindet.

Dem öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer kommt in die­sem Zusam­men­hang eine beson­de­re Funk­ti­on zu. Durch ein unab­hän­gi­ges, struk­tu­rier­tes und doku­men­tier­tes Ver­wer­tungs­ver­fah­ren schafft er die Vor­aus­set­zun­gen für eine recht­lich belast­ba­re und wirt­schaft­lich nach­voll­zieh­ba­re Rea­li­sie­rung ver­pfän­de­ter Rechte.

Damit wird die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung in zahl­rei­chen Kon­stel­la­tio­nen zu einem Instru­ment, das nicht nur prak­tisch zweck­mä­ßig, son­dern auch im Sin­ne der Rechts­kon­for­mi­tät der Ver­wer­tung von beson­de­rer Bedeu­tung ist.

Fazit:

Wo ver­pfän­de­te Gesell­schafts­an­tei­le oder sons­ti­ge Rech­te betrof­fen sind, stößt die Ver­wer­tungs­be­fug­nis des Insol­venz­ver­wal­ters an kla­re gesetz­li­che Gren­zen. Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen viel­fach das ein­zig belast­ba­re Ver­fah­ren, um markt­of­fe­ne Preis­bil­dung, Doku­men­ta­ti­on und Rechts­kon­for­mi­tät der Ver­wer­tung in Ein­klang zu brin­gen.  Gera­de in Distressed‑M&A- und Restruk­tu­rie­rungs­si­tua­tio­nen darf die recht­li­che Ver­wer­tungs­zu­stän­dig­keit nicht zuguns­ten blo­ßer Trans­ak­ti­ons­ver­ein­fa­chung ver­wischt wer­den. Wo ver­pfän­de­te Gesell­schafts­an­tei­le oder Rech­te betrof­fen sind, ist die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung häu­fig der recht­lich und wirt­schaft­lich belast­bars­te Weg, um Prio­ri­tä­ten zu wah­ren, Markt­preis­bil­dung nach­voll­zieh­bar zu doku­men­tie­ren und spä­te­re Haf­tungs- und Kon­flik­t­ri­si­ken zu reduzieren.