Öffentliche Versteigerung als rechtskonformes Verwertungsinstrument bei Insolvenzverfahren mit verpfändeten Geschäftsanteilen und Rechten
In grenzüberschreitenden Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren deutscher Unternehmen zeigt sich in der Praxis regelmäßig ein grundlegendes Missverständnis international strukturierter Finanzierungen. Insbesondere bei englischrechtlich geprägten Kreditstrukturen wird häufig davon ausgegangen, dass verpfändete Rechte im Rahmen einer übertragenden Sanierung durch den Insolvenzverwalter verwertet oder zusammen mit dem operativen Geschäft veräußert werden könnten.
Diese Annahme steht jedoch häufig nicht im Einklang mit der insolvenz- und sachenrechtlichen Kompetenzordnung des deutschen Rechts. Der maßgebliche rechtliche Ausgangspunkt liegt in der Trennung zwischen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse und Verwertungsbefugnis. Dass ein Vermögenswert bilanziell oder wirtschaftlich Teil des Unternehmens ist, bedeutet nicht, dass der Insolvenzverwalter über die rechtliche Befugnis verfügt, ein daran bestelltes Sicherungsrecht zu verwerten.
Der Bundesgerichtshof hat diese Differenzierung mit Urteil vom 27. Oktober 2022 (BGH, IX ZR 145/21) erneut klar hervorgehoben. Nach dieser Entscheidung begründet § 166 Abs. 1 InsO keine generelle Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters für sämtliche verpfändeten Rechte. Ist ein Recht wirksam verpfändet, verbleibt die Verwertungsbefugnis grundsätzlich beim Absonderungsberechtigten, also beim gesicherten Gläubiger. Eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter setzt eine entsprechende rechtliche Übertragung dieser Befugnis voraus.
Gerade bei verpfändeten Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH-Anteilen oder Aktien, wird diese rechtliche Differenz in internationalen Transaktionsstrukturen häufig unterschätzt. Gleiches gilt für sonstige verpfändete Rechte, etwa aus Immaterialgüterrechten oder gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsstrukturen.
In der Praxis wird im Interesse einer möglichst einheitlichen Transaktion häufig versucht, die Verwertung solcher Sicherheiten in eine übertragende Sanierung zu integrieren. Dies erfolgt typischerweise über Zustimmungsvereinbarungen, Strukturabsprachen oder sonstige Transaktionsarrangements zwischen Insolvenzverwalter und Sicherungsnehmern.
Solche Konstruktionen sind rechtlich möglich, führen jedoch regelmäßig zu einer Verlagerung zentraler Entscheidungsparameter. Der Sicherungsnehmer verliert damit typischerweise Einfluss auf Zeitpunkt, Struktur und Durchführung der Verwertung, auf den Kreis potenzieller Erwerber sowie auf die konkrete Preisbildung. Zugleich entsteht für alle Beteiligten ein erhöhtes Risiko späterer Konflikte über die Angemessenheit der Verwertung oder die Frage einer möglichen Unterwertveräußerung.
Vor diesem Hintergrund gewinnt die öffentliche Versteigerung als gesetzlich verankertes Verwertungsverfahren besondere Bedeutung.
Sie ermöglicht eine transparente, dokumentierte und marktoffene Preisermittlung und stellt zugleich sicher, dass die Verwertung in der Hand des hierzu berechtigten Sicherungsnehmers verbleibt. Gerade bei verpfändeten Gesellschaftsanteilen bietet die öffentliche Versteigerung damit ein Verfahren, das sowohl den Anforderungen des deutschen Insolvenz- und Sachenrechts als auch den berechtigten Interessen internationaler Finanzierungsgläubiger gerecht wird.
Für Kreditgeber, Finanzierungsstrukturen mit mehreren Gläubigergruppen sowie Intercreditor-Konstellationen bietet ein solches Verfahren erhebliche Vorteile. Die öffentliche Versteigerung schafft eine nachvollziehbare Marktpreisbildung, reduziert das Risiko nachträglicher Unterwertvorwürfe und bietet eine belastbare Dokumentationsgrundlage gegenüber Gerichten, Insolvenzorganen, Investoren und weiteren Beteiligten.
Gerade in komplexen Restrukturierungs- und Distressed‑M&A‑Situationen kann die öffentliche Versteigerung daher ein Verfahren darstellen, das Transparenz, Marktmechanismus und rechtskonforme Verwertung in besonders belastbarer Weise miteinander verbindet.
Dem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Funktion zu. Durch ein unabhängiges, strukturiertes und dokumentiertes Verwertungsverfahren schafft er die Voraussetzungen für eine rechtlich belastbare und wirtschaftlich nachvollziehbare Realisierung verpfändeter Rechte.
Damit wird die öffentliche Versteigerung in zahlreichen Konstellationen zu einem Instrument, das nicht nur praktisch zweckmäßig, sondern auch im Sinne der Rechtskonformität der Verwertung von besonderer Bedeutung ist.
Fazit:
Wo verpfändete Gesellschaftsanteile oder sonstige Rechte betroffen sind, stößt die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters an klare gesetzliche Grenzen. Die öffentliche Versteigerung ist in solchen Konstellationen vielfach das einzig belastbare Verfahren, um marktoffene Preisbildung, Dokumentation und Rechtskonformität der Verwertung in Einklang zu bringen. Gerade in Distressed‑M&A- und Restrukturierungssituationen darf die rechtliche Verwertungszuständigkeit nicht zugunsten bloßer Transaktionsvereinfachung verwischt werden. Wo verpfändete Gesellschaftsanteile oder Rechte betroffen sind, ist die öffentliche Versteigerung häufig der rechtlich und wirtschaftlich belastbarste Weg, um Prioritäten zu wahren, Marktpreisbildung nachvollziehbar zu dokumentieren und spätere Haftungs- und Konfliktrisiken zu reduzieren.