ZPO, ZVG und GVGA sind für öffentliche Versteigerungen nicht einschlägig! In der Praxis wird die öffentliche Versteigerung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten regelmäßig rechtsirrtümlich mit der Zwangsvollstreckung gleichgesetzt.
Die ZPO und das Zwangsvollstreckungsrecht regeln ausschließlich die Vollstreckung durch staatliche Organe (Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgerichte), zum Beispiel bei Immobilien. Für den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer sind die Bestimmungen des BGB, HGB, GmbHG, AktG, GwG, GwO und VerstV einschlägig.
Leistungsstörungen haben regelmäßig kaufmännische Ursachen. Der Gesetzgeber trägt dem Rechnung, indem er für die Pfandverwertung die kaufmännische Lösung vorsieht. In langer Rechtshistorie ist deshalb die öffentliche Versteigerung der gesetzliche Regelfall der Verwertung aufgrund Pfandrecht (§ 1235 BGB).
Der Verwertungsfall als normativ typisierte Leistungsstörung ist die maßgebliche regelnde Instanz; die Rechtsfolge ist gesetzlich vorgezeichnet. Der gesetzliche Rahmen ist durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB, HGB, GmbHG, AktG, GewO, VerstV und GwG vorgegeben.
Demgegenüber wird bei der Zwangsvollstreckung nach ZPO der Vollzug durch den Richter bzw. das Vollstreckungsorgan verfahrensrechtlich gesteuert.
Die Einschaltung des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers ist die gesetzlich vorgesehene Problemlösung. Dadurch wird die gesetzliche Vorgabe operationalisiert und die Einhaltung des gesetzlichen Rahmens gewährleistet – unabhängig, unparteiisch und nachvollziehbar.
Ein gerichtlicher Titel ist hierfür nicht erforderlich. Der Pfandgläubiger muss den tatsächlichen Besitz an der Sache haben. Bei Gesellschaftsanteilen oder IP tritt an die Stelle des Sachbesitzes die tatsächliche Rechtsmacht aufgrund vertraglicher Verpfändungsvereinbarung. Bei Anteilen erfolgt nach Zuschlag anhand der Übertragungsvereinbarung unmittelbar die Eintragung des Anteils beim Handelsregister. Eine notarielle Beglaubigung des Zuschlags ist nicht erforderlich.
Der Zuschlag durch den Versteigerer ist dabei kein Vertrag, sondern ein rechtsbegründender Hoheitsakt (§ 156 BGB, § 383 BGB n.F.) mit unwiderruflicher, belastbarer Wertfeststellung – und nicht nachverhandelbar.
Warum die Abgrenzung gegenüber ZPO und ZVG entscheidend ist: Wer fälschlicherweise ZPO-Maßstäbe anlegt, verkennt die Rechtsnatur der Versteigerung, riskiert falsche Verfahrensannahmen, und trifft unter Umständen haftungsträchtige Fehlentscheidungen.
Weicht der Gläubiger ohne sachlichen Grund vom gesetzlichen Regelfall der öffentlichen Versteigerung (§ 1235 BGB) ab und beschreitet stattdessen den kosten- und zeitintensiven Klageweg bei zusätzlichem Risiko des Wertverfalls, kann ihm nach § 254 BGB eine Verletzung der Schadensminderungspflicht entgegengehalten werden. Dies gilt im kaufmännischen Verkehr in gesteigertem Maße (§ 347 HGB).
Fazit:
Die öffentliche Versteigerung nach § 1235 BGB ist keine Zwangsvollstreckung, sondern die Ausübung eines dinglichen Verwertungsrechts: schnell (3–4 Wochen), rechtskonform, transparent und final.