Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung: ZPO, ZVG, GVGA nicht einschlägig!

News & Aktuelles - Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerer

ZPO, ZVG und GVGA sind für öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen nicht ein­schlä­gig! In der Pra­xis wird die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung durch einen öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten regel­mä­ßig rechts­irr­tüm­lich mit der Zwangs­voll­stre­ckung gleichgesetzt.

Die ZPO und das Zwangs­voll­stre­ckungs­recht regeln aus­schließ­lich die Voll­stre­ckung durch staat­li­che Orga­ne (Rechts­pfle­ger, Gerichts­voll­zie­her, Voll­stre­ckungs­ge­rich­te), zum Bei­spiel bei Immo­bi­li­en. Für den öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer sind die Bestim­mun­gen des BGB, HGB, GmbHG, AktG, GwG, GwO und VerstV einschlägig.


Leis­tungs­stö­run­gen haben regel­mä­ßig kauf­män­ni­sche Ursa­chen. Der Gesetz­ge­ber trägt dem Rech­nung, indem er für die Pfand­ver­wer­tung die kauf­män­ni­sche Lösung vor­sieht. In lan­ger Rechts­his­to­rie ist des­halb die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung der gesetz­li­che Regel­fall der Ver­wer­tung auf­grund Pfand­recht (§ 1235 BGB).
Der Ver­wer­tungs­fall als nor­ma­tiv typi­sier­te Leis­tungs­stö­rung ist die maß­geb­li­che regeln­de Instanz; die Rechts­fol­ge ist gesetz­lich vor­ge­zeich­net. Der gesetz­li­che Rah­men ist durch die ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen des BGB, HGB, GmbHG, AktG, GewO, VerstV und GwG vorgegeben.


Dem­ge­gen­über wird bei der Zwangs­voll­stre­ckung nach ZPO der Voll­zug durch den Rich­ter bzw. das Voll­stre­ckungs­or­gan ver­fah­rens­recht­lich gesteu­ert.
Die Ein­schal­tung des öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers ist die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Pro­blem­lö­sung. Dadurch wird die gesetz­li­che Vor­ga­be ope­ra­tio­na­li­siert und die Ein­hal­tung des gesetz­li­chen Rah­mens gewähr­leis­tet – unab­hän­gig, unpar­tei­isch und nachvollziehbar.


Ein gericht­li­cher Titel ist hier­für nicht erfor­der­lich. Der Pfand­gläu­bi­ger muss den tat­säch­li­chen Besitz an der Sache haben. Bei Gesell­schafts­an­tei­len oder IP tritt an die Stel­le des Sach­be­sit­zes die tat­säch­li­che Rechts­macht auf­grund ver­trag­li­cher Ver­pfän­dungs­ver­ein­ba­rung. Bei Antei­len erfolgt nach Zuschlag anhand der Über­tra­gungs­ver­ein­ba­rung unmit­tel­bar die Ein­tra­gung des Anteils beim Han­dels­re­gis­ter. Eine nota­ri­el­le Beglau­bi­gung des Zuschlags ist nicht erfor­der­lich.
Der Zuschlag durch den Ver­stei­ge­rer ist dabei kein Ver­trag, son­dern ein rechts­be­grün­den­der Hoheits­akt (§ 156 BGB, § 383 BGB n.F.) mit unwi­der­ruf­li­cher, belast­ba­rer Wert­fest­stel­lung – und nicht nach­ver­han­del­bar.
War­um die Abgren­zung gegen­über ZPO und ZVG ent­schei­dend ist: Wer fälsch­li­cher­wei­se ZPO-Maß­stä­be anlegt, ver­kennt die Rechts­na­tur der Ver­stei­ge­rung, ris­kiert fal­sche Ver­fah­rens­an­nah­men, und trifft unter Umstän­den haf­tungs­träch­ti­ge Fehlentscheidungen.


Weicht der Gläu­bi­ger ohne sach­li­chen Grund vom gesetz­li­chen Regel­fall der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung (§ 1235 BGB) ab und beschrei­tet statt­des­sen den kos­ten- und zeit­in­ten­si­ven Kla­ge­weg bei zusätz­li­chem Risi­ko des Wert­ver­falls, kann ihm nach § 254 BGB eine Ver­let­zung der Scha­dens­min­de­rungs­pflicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den. Dies gilt im kauf­män­ni­schen Ver­kehr in gestei­ger­tem Maße (§ 347 HGB).


Fazit:
Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung nach § 1235 BGB ist kei­ne Zwangs­voll­stre­ckung, son­dern die Aus­übung eines ding­li­chen Ver­wer­tungs­rechts: schnell (3–4 Wochen), rechts­kon­form, trans­pa­rent und final.