BvV e.V. warnt vor tiefgreifenden Eingriffen in Sicherheiten- und Verwertungsrechte
Mit der Verabschiedung der neuen EU-Richtlinie zum sogenannten „Pre-pack-Verfahren“ ((Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council harmonising certain aspects of insolvency law, COM(2022) 702 final, 2022/0408 COD) Ende März steht Deutschland vor einer der bedeutendsten insolvenzrechtlichen Weichenstellungen der vergangenen Jahre. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren und neun Monaten in nationales Recht umzusetzen.
Aus Sicht des Bundesverbandes öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerer e.V. (BvV e.V.) birgt diese Richtlinie erhebliche Risiken für die Rechte besicherter Gläubiger, insbesondere für Pfandgläubiger, Sicherheitennehmer, Finanzierungspartner und Security Agents.
Der BvV e.V. sieht dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die bewährten Grundsätze individueller Verwertungsrechte, rechtsstaatlicher Beteiligung und marktoffener Verwertungspraxis zu schützen.
Was ist das Pre-pack-Verfahren?
Das Pre-pack-Verfahren ist ein vorinsolvenzlich vorbereiteter Unternehmensverkauf. Ziel der Richtlinie ist es, bereits vor der formellen Insolvenzeröffnung einen Käuferprozess einzuleiten, um Unternehmen oder Unternehmensteile möglichst schnell zu veräußern.
Hierzu soll ein sogenannter „Monitor“ eingesetzt werden, der faktisch häufig aus dem Kreis späterer Insolvenzverwalter stammen muss. Dieser organisiert bereits in der Krise einen strukturierten Bieterprozess. Das Ergebnis dieses Prozesses dient anschließend als Grundlage bzw. Anfangsgebot für die spätere Verwertung im Insolvenzverfahren.
Die Richtlinie verfolgt offiziell das Ziel einer effizienteren Restrukturierung. Aus Sicht der Verwertungspraxis und der besicherten Gläubiger entsteht jedoch ein erhebliches Spannungsverhältnis zu bestehenden Individualrechten.
Der zentrale Kritikpunkt: Sofortiger „Stay“ der Einzelverwertung
Besonders kritisch ist aus Sicht des BvV e.V., dass bereits mit gerichtlicher Zulassung des Pre-pack-Verfahrens individuelle Verwertungsrechte des Pfandgläubigers faktisch suspendiert werden können.
Das bedeutet:
- Der Schuldner beantragt das Pre-pack bereits in der Krise.
- Das Gericht genehmigt das Verfahren.
- Die individuelle Verwertung des Sicherungsguts wird unmittelbar gestoppt („Stay“).
- Parallel organisiert der Monitor bereits den Verkaufsprozess.
Für den Pfandgläubiger kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Denn sobald das Sicherungsgut in eine Gesamtverwertung eingebunden wird, ist eine eigenständige Einzelverwertung praktisch ausgeschlossen.
Damit droht eine substanzielle Verschiebung bisheriger Verwertungsstrukturen – zulasten der Sicherheitennehmer.
Fehlendes rechtliches Gehör und Informationsdefizite
Besonders problematisch erscheint aus rechtsstaatlicher Sicht, dass betroffene Pfandgläubiger im entscheidenden Zeitraum häufig weder zwingend informiert noch rechtzeitig angehört werden müssen.
Das kritische Zeitfenster liegt zwischen:
- Antragstellung durch den Schuldner,
- gerichtlicher Zustimmung zum Pre-pack.
Erfährt der Sicherheitennehmer hiervon zu spät, kann sein individuelles Verwertungsrecht wirtschaftlich bereits verloren sein.
Der BvV e.V. sieht hierin ein erhebliches Risiko für:
- Banken,
- Fonds,
- Asset Manager,
- Private-Debt-Strukturen,
- Security Agents,
- Mezzanine-Finanzierer,
- besicherte Unternehmensgläubiger.
Auswirkungen auf das BGH-Urteil IX ZR 145/21
Besondere Brisanz erhält die Richtlinie im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2022 – IX ZR 145/21.
Mit dieser Entscheidung wurde die Bedeutung der öffentlichen Versteigerung und der Verwertungszuständigkeit bei bestimmten Sicherheitenstrukturen erheblich gestärkt.
Das Pre-pack-Verfahren könnte diese Wirkung nun faktisch relativieren.
Denn künftig könnten:
- Unternehmensanteile,
- IP-Rechte,
- Markenrechte,
- sonstige Rechte und Assets
bereits vorinsolvenzlich in einen zentralisierten Verwertungsprozess eingebunden werden – unter Kontrolle des Monitors bzw. späteren Insolvenzverwalters.
Damit besteht die Gefahr, dass unmittelbare Zugriffsrechte der Pfandgläubiger erheblich eingeschränkt werden.
Pre-pack geht weiter als das StaRUG
Bereits das StaRUG hat in der Praxis erhebliche Diskussionen ausgelöst. Das Pre-pack-Verfahren geht jedoch noch deutlich weiter.
Während beim StaRUG bestimmte Restrukturierungsmaßnahmen im Vordergrund stehen, betrifft das Pre-pack unmittelbar die Verwertungs- und Dispositionshoheit über Sicherheiten und Assets.
Insbesondere die Kombination aus:
- frühzeitigem Eingriff,
- Suspendierung individueller Rechte,
- zentralisiertem Verkaufsprozess,
- eingeschränkter Beteiligung der Sicherheitennehmer
führt zu einer neuen Qualität des Eingriffs.
Warum die Verwertungspraxis jetzt Gehör finden muss
Der BvV e.V. steht bereits im Austausch mit dem Bundesministerium der Justiz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und hat um Beteiligung im Umsetzungsverfahren gebeten.
Die Erfahrung des Verbandes zeigt, dass praxisorientierte Stellungnahmen tatsächlich Wirkung entfalten können.
Bereits im Zusammenhang mit der Reform des § 383 BGB sind Vorschläge des Verbandes in die gesetzliche Neufassung eingeflossen.
Gerade deshalb hält der BvV e.V. es für erforderlich, dass:
- Wirtschaftsverbände,
- Gläubigervertretungen,
- Finanzierungsverbände,
- Verwertungsexperten,
- Restrukturierungspraktiker
eigene Stellungnahmen und Gutachten in den Gesetzgebungsprozess einbringen.
Die Diskussion darf nicht ausschließlich von:
- Insolvenzverwalterverbänden,
- ministeriell geprägten Gutachten,
- rein akademischen Stellungnahmen
bestimmt werden.
Öffentliche Auktion ausdrücklich vorgesehen
Bemerkenswert ist zudem:
Die öffentliche Auktion ist in der Richtlinie ausdrücklich angelegt.
Gerade deshalb kommt der nationalen Umsetzung besondere Bedeutung zu. Entscheidend wird sein, ob die praktische Verwertung offen, transparent, wettbewerblich und marktorientiert ausgestaltet wird – oder ob zentrale Verwertungsprozesse faktisch monopolisiert werden.
Die öffentliche Versteigerung erfüllt dabei seit Jahrzehnten zentrale Funktionen:
- Marktpreisfindung,
- Transparenz,
- Gläubigerschutz,
- diskriminierungsfreier Zugang,
- dokumentierte Wettbewerbsverwertung.
Diese Elemente dürfen im Zuge der Umsetzung nicht geschwächt werden.
Fazit
Die neue EU-Pre-pack-Richtlinie ist keine rein technische Insolvenzreform. Sie betrifft zentrale Fragen von Eigentumsschutz, Sicherheitenvollstreckung, Gläubigerautonomie und Verwertungsstruktur.
Aus Sicht des BvV e.V. besteht die Gefahr, dass ohne rechtskonforme Schutzmechanismen erhebliche Teile individueller Gläubigerrechte faktisch in vorinsolvenzliche Zentralverfahren überführt werden.
Deshalb ist jetzt eine breite Beteiligung der Praxis erforderlich.
Die Perspektive der Pfandgläubiger, Sicherheitennehmer und Verwertungsexperten muss im nationalen Umsetzungsverfahren sichtbar vertreten werden.