Pre-pack-Ver­fah­ren der EU: Droht die Ent­wer­tung bestehen­der Gläubigerrechte?

News & Aktuelles - Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerer

BvV e.V. warnt vor tief­grei­fen­den Ein­grif­fen in Sicher­hei­ten- und Verwertungsrechte

Mit der Ver­ab­schie­dung der neu­en EU-Richt­li­nie zum soge­nann­ten „Pre-pack-Ver­fah­ren“ ((Pro­po­sal for a Direc­ti­ve of the Euro­pean Par­lia­ment and of the Coun­cil har­mo­ni­s­ing cer­tain aspects of insol­ven­cy law, COM(2022) 702 final, 2022/0408 COD) Ende März steht Deutsch­land vor einer der bedeu­tends­ten insol­venz­recht­li­chen Wei­chen­stel­lun­gen der ver­gan­ge­nen Jah­re. Die Bun­des­re­gie­rung ist ver­pflich­tet, die Richt­li­nie inner­halb von zwei Jah­ren und neun Mona­ten in natio­na­les Recht umzusetzen.

 

Aus Sicht des Bun­des­ver­ban­des öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter und beson­ders qua­li­fi­zier­ter Ver­stei­ge­rer e.V. (BvV e.V.) birgt die­se Richt­li­nie erheb­li­che Risi­ken für die Rech­te besi­cher­ter Gläu­bi­ger, ins­be­son­de­re für Pfand­gläu­bi­ger, Sicher­hei­ten­neh­mer, Finan­zie­rungs­part­ner und Secu­ri­ty Agents.

Der BvV e.V. sieht drin­gen­den gesetz­ge­be­ri­schen Hand­lungs­be­darf, um die bewähr­ten Grund­sät­ze indi­vi­du­el­ler Ver­wer­tungs­rech­te, rechts­staat­li­cher Betei­li­gung und markt­of­fe­ner Ver­wer­tungs­pra­xis zu schützen.

Was ist das Pre-pack-Verfahren?

Das Pre-pack-Ver­fah­ren ist ein vor­insol­venz­lich vor­be­rei­te­ter Unter­neh­mens­ver­kauf. Ziel der Richt­li­nie ist es, bereits vor der for­mel­len Insol­venz­er­öff­nung einen Käu­fer­pro­zess ein­zu­lei­ten, um Unter­neh­men oder Unter­neh­mens­tei­le mög­lichst schnell zu veräußern.

Hier­zu soll ein soge­nann­ter „Moni­tor“ ein­ge­setzt wer­den, der fak­tisch häu­fig aus dem Kreis spä­te­rer Insol­venz­ver­wal­ter stam­men muss. Die­ser orga­ni­siert bereits in der Kri­se einen struk­tu­rier­ten Bie­ter­pro­zess. Das Ergeb­nis die­ses Pro­zes­ses dient anschlie­ßend als Grund­la­ge bzw. Anfangs­ge­bot für die spä­te­re Ver­wer­tung im Insolvenzverfahren.

Die Richt­li­nie ver­folgt offi­zi­ell das Ziel einer effi­zi­en­te­ren Restruk­tu­rie­rung. Aus Sicht der Ver­wer­tungs­pra­xis und der besi­cher­ten Gläu­bi­ger ent­steht jedoch ein erheb­li­ches Span­nungs­ver­hält­nis zu bestehen­den Individualrechten.

Der zen­tra­le Kri­tik­punkt: Sofor­ti­ger „Stay“ der Einzelverwertung

Beson­ders kri­tisch ist aus Sicht des BvV e.V., dass bereits mit gericht­li­cher Zulas­sung des Pre-pack-Ver­fah­rens indi­vi­du­el­le Ver­wer­tungs­rech­te des Pfand­gläu­bi­gers fak­tisch sus­pen­diert wer­den können.

Das bedeu­tet:

  • Der Schuld­ner bean­tragt das Pre-pack bereits in der Krise.
  • Das Gericht geneh­migt das Verfahren.
  • Die indi­vi­du­el­le Ver­wer­tung des Siche­rungs­guts wird unmit­tel­bar gestoppt („Stay“).
  • Par­al­lel orga­ni­siert der Moni­tor bereits den Verkaufsprozess.

Für den Pfand­gläu­bi­ger kann dies erheb­li­che wirt­schaft­li­che Fol­gen haben. Denn sobald das Siche­rungs­gut in eine Gesamt­ver­wer­tung ein­ge­bun­den wird, ist eine eigen­stän­di­ge Ein­zel­ver­wer­tung prak­tisch ausgeschlossen.

Damit droht eine sub­stan­zi­el­le Ver­schie­bung bis­he­ri­ger Ver­wer­tungs­struk­tu­ren – zulas­ten der Sicherheitennehmer.

Feh­len­des recht­li­ches Gehör und Informationsdefizite

Beson­ders pro­ble­ma­tisch erscheint aus rechts­staat­li­cher Sicht, dass betrof­fe­ne Pfand­gläu­bi­ger im ent­schei­den­den Zeit­raum häu­fig weder zwin­gend infor­miert noch recht­zei­tig ange­hört wer­den müssen.

Das kri­ti­sche Zeit­fens­ter liegt zwischen:

  1. Antrag­stel­lung durch den Schuldner,
  2. gericht­li­cher Zustim­mung zum Pre-pack.

Erfährt der Sicher­hei­ten­neh­mer hier­von zu spät, kann sein indi­vi­du­el­les Ver­wer­tungs­recht wirt­schaft­lich bereits ver­lo­ren sein.

Der BvV e.V. sieht hier­in ein erheb­li­ches Risi­ko für:

  • Ban­ken,
  • Fonds,
  • Asset Mana­ger,
  • Pri­va­te-Debt-Struk­tu­ren,
  • Secu­ri­ty Agents,
  • Mez­za­ni­ne-Finan­zie­rer,
  • besi­cher­te Unternehmensgläubiger.

Aus­wir­kun­gen auf das BGH-Urteil IX ZR 145/21

Beson­de­re Bri­sanz erhält die Richt­li­nie im Zusam­men­hang mit dem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 27.10.2022 – IX ZR 145/21.

Mit die­ser Ent­schei­dung wur­de die Bedeu­tung der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung und der Ver­wer­tungs­zu­stän­dig­keit bei bestimm­ten Sicher­hei­ten­struk­tu­ren erheb­lich gestärkt.

Das Pre-pack-Ver­fah­ren könn­te die­se Wir­kung nun fak­tisch relativieren.

Denn künf­tig könnten:

  • Unter­neh­mens­an­tei­le,
  • IP-Rech­te,
  • Mar­ken­rech­te,
  • sons­ti­ge Rech­te und Assets

bereits vor­insol­venz­lich in einen zen­tra­li­sier­ten Ver­wer­tungs­pro­zess ein­ge­bun­den wer­den – unter Kon­trol­le des Moni­tors bzw. spä­te­ren Insolvenzverwalters.

Damit besteht die Gefahr, dass unmit­tel­ba­re Zugriffs­rech­te der Pfand­gläu­bi­ger erheb­lich ein­ge­schränkt werden.

Pre-pack geht wei­ter als das StaRUG

Bereits das Sta­RUG hat in der Pra­xis erheb­li­che Dis­kus­sio­nen aus­ge­löst. Das Pre-pack-Ver­fah­ren geht jedoch noch deut­lich weiter.

Wäh­rend beim Sta­RUG bestimm­te Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men im Vor­der­grund ste­hen, betrifft das Pre-pack unmit­tel­bar die Ver­wer­tungs- und Dis­po­si­ti­ons­ho­heit über Sicher­hei­ten und Assets.

Ins­be­son­de­re die Kom­bi­na­ti­on aus:

  • früh­zei­ti­gem Eingriff,
  • Sus­pen­die­rung indi­vi­du­el­ler Rechte,
  • zen­tra­li­sier­tem Verkaufsprozess,
  • ein­ge­schränk­ter Betei­li­gung der Sicherheitennehmer

führt zu einer neu­en Qua­li­tät des Eingriffs.

War­um die Ver­wer­tungs­pra­xis jetzt Gehör fin­den muss

Der BvV e.V. steht bereits im Aus­tausch mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz sowie dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie und hat um Betei­li­gung im Umset­zungs­ver­fah­ren gebeten.

Die Erfah­rung des Ver­ban­des zeigt, dass pra­xis­ori­en­tier­te Stel­lung­nah­men tat­säch­lich Wir­kung ent­fal­ten können.

Bereits im Zusam­men­hang mit der Reform des § 383 BGB sind Vor­schlä­ge des Ver­ban­des in die gesetz­li­che Neu­fas­sung eingeflossen.

Gera­de des­halb hält der BvV e.V. es für erfor­der­lich, dass:

  • Wirt­schafts­ver­bän­de,
  • Gläu­bi­ger­ver­tre­tun­gen,
  • Finan­zie­rungs­ver­bän­de,
  • Ver­wer­tungs­exper­ten,
  • Restruk­tu­rie­rungs­prak­ti­ker

eige­ne Stel­lung­nah­men und Gut­ach­ten in den Gesetz­ge­bungs­pro­zess einbringen.

Die Dis­kus­si­on darf nicht aus­schließ­lich von:

  • Insol­venz­ver­wal­ter­ver­bän­den,
  • minis­te­ri­ell gepräg­ten Gutachten,
  • rein aka­de­mi­schen Stellungnahmen

bestimmt wer­den.

Öffent­li­che Auk­ti­on aus­drück­lich vorgesehen

Bemer­kens­wert ist zudem:

Die öffent­li­che Auk­ti­on ist in der Richt­li­nie aus­drück­lich angelegt.

Gera­de des­halb kommt der natio­na­len Umset­zung beson­de­re Bedeu­tung zu. Ent­schei­dend wird sein, ob die prak­ti­sche Ver­wer­tung offen, trans­pa­rent, wett­be­werb­lich und markt­ori­en­tiert aus­ge­stal­tet wird – oder ob zen­tra­le Ver­wer­tungs­pro­zes­se fak­tisch mono­po­li­siert werden.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung erfüllt dabei seit Jahr­zehn­ten zen­tra­le Funktionen:

  • Markt­preis­fin­dung,
  • Trans­pa­renz,
  • Gläu­bi­ger­schutz,
  • dis­kri­mi­nie­rungs­frei­er Zugang,
  • doku­men­tier­te Wettbewerbsverwertung.

Die­se Ele­men­te dür­fen im Zuge der Umset­zung nicht geschwächt werden.

Fazit

Die neue EU-Pre-pack-Richt­li­nie ist kei­ne rein tech­ni­sche Insol­venz­re­form. Sie betrifft zen­tra­le Fra­gen von Eigen­tums­schutz, Sicher­hei­ten­voll­stre­ckung, Gläu­bi­ger­au­to­no­mie und Verwertungsstruktur.

Aus Sicht des BvV e.V. besteht die Gefahr, dass ohne rechts­kon­for­me Schutz­me­cha­nis­men erheb­li­che Tei­le indi­vi­du­el­ler Gläu­bi­ger­rech­te fak­tisch in vor­insol­venz­li­che Zen­tral­ver­fah­ren über­führt werden.

Des­halb ist jetzt eine brei­te Betei­li­gung der Pra­xis erforderlich.

Die Per­spek­ti­ve der Pfand­gläu­bi­ger, Sicher­hei­ten­neh­mer und Ver­wer­tungs­exper­ten muss im natio­na­len Umset­zungs­ver­fah­ren sicht­bar ver­tre­ten werden.