Geld­wä­sche­ge­setz 2020: Der Staat über­trägt Risi­ko und Ver­wal­tungs­kos­ten auf Unternehmen

News & Aktuelles - Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerer

Unter­neh­men, also auch öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer und Auk­tio­na­to­ren, wer­den mit dem GwG Geld­wä­sche­ge­setz 2020 von Staats wegen dazu ver­pflich­tet, Über­wa­chungs- und Prü­fungs­auf­ga­ben zu über­neh­men, die zuvor Finanz­äm­ter, öffent­li­che Ver­wal­tung und Jus­tiz über­nom­men hat­ten. Die Kern­auf­ga­be eines Unter­neh­mens ist es aber nicht, über die übli­che Boni­täts­prü­fung hin­aus umfäng­li­che Aus­künf­te zu Geschäfts­part­nern ein­zu­ho­len. Die­ses büro­kra­ti­sche Pro­ce­de­re ist zeit- und kos­ten­in­ten­siv, ver­är­gert womög­lich neue und bestehen­de Kun­den und birgt erheb­li­che recht­li­che Risi­ken sei­tens des Unter­neh­mers. Das Geld­wä­sche­ge­setz 2020 sieht 81 Buß­geld­tat­be­stän­de als straf­recht­li­che Sank­tio­nie­rung vor, die ange­sichts des schwer ver­ständ­li­chen Geset­zes­tex­tes und der mit­un­ter — auch zeit­lich — meist nicht rea­lis­ti­schen Umset­zung für Unter­neh­mer. Es ist fest­zu­stel­len, dass Sinn und Zweck des GwG 2020 nach­voll­zieh­bar und not­wen­dig ist. Ille­gal erwor­be­ne Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, Geld­wä­sche aus Dro­gen­han­del, orga­ni­sier­ter Kri­mi­na­li­tät und Ter­ro­ris­mus-Finan­zie­rung müs­sen mit aller Ent­schie­den­heit bekämpft werden.

Der BvV e.V. for­dert von der Bun­des­re­gie­rung, die rele­van­ten Wirt­schafts­ver­bän­de anzu­hö­ren und das GwG dahin­ehend zu modi­fi­zie­ren, dass Prak­ti­ka­bi­li­tät, erfüll­ba­res Risi­ko-Manage­ment und Wirt­schaft­lich­keit sei­tens der Unter­neh­men mit Effek­ti­vi­tät und Effi­zi­enz des Geset­zes ein­her­ge­hen. Es sind unter ande­rem die Schwel­len­wer­te anzu­pas­sen, die Prü­fungs­pflich­ten auf zeit­na­he und dis­kre­te Erle­di­gung zu beschrän­ken, und die Sorg­falts­pflich­ten zur Ein­hal­tung des GwG dür­fen die Wirt­schafts­tä­tig­keit nicht dahin­ge­hend behin­dern, dass seriö­se Geschäf­te erst gar nicht zustan­de­kom­men können.