Unternehmen, also auch öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer und Auktionatoren, werden mit dem GwG Geldwäschegesetz 2020 von Staats wegen dazu verpflichtet, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben zu übernehmen, die zuvor Finanzämter, öffentliche Verwaltung und Justiz übernommen hatten. Die Kernaufgabe eines Unternehmens ist es aber nicht, über die übliche Bonitätsprüfung hinaus umfängliche Auskünfte zu Geschäftspartnern einzuholen. Dieses bürokratische Procedere ist zeit- und kostenintensiv, verärgert womöglich neue und bestehende Kunden und birgt erhebliche rechtliche Risiken seitens des Unternehmers. Das Geldwäschegesetz 2020 sieht 81 Bußgeldtatbestände als strafrechtliche Sanktionierung vor, die angesichts des schwer verständlichen Gesetzestextes und der mitunter — auch zeitlich — meist nicht realistischen Umsetzung für Unternehmer. Es ist festzustellen, dass Sinn und Zweck des GwG 2020 nachvollziehbar und notwendig ist. Illegal erworbene Vermögensgegenstände, Geldwäsche aus Drogenhandel, organisierter Kriminalität und Terrorismus-Finanzierung müssen mit aller Entschiedenheit bekämpft werden.
Der BvV e.V. fordert von der Bundesregierung, die relevanten Wirtschaftsverbände anzuhören und das GwG dahinehend zu modifizieren, dass Praktikabilität, erfüllbares Risiko-Management und Wirtschaftlichkeit seitens der Unternehmen mit Effektivität und Effizienz des Gesetzes einhergehen. Es sind unter anderem die Schwellenwerte anzupassen, die Prüfungspflichten auf zeitnahe und diskrete Erledigung zu beschränken, und die Sorgfaltspflichten zur Einhaltung des GwG dürfen die Wirtschaftstätigkeit nicht dahingehend behindern, dass seriöse Geschäfte erst gar nicht zustandekommen können.