Coro­na-Kri­se: Stel­lung­nah­me zur Begren­zung von Bar­geld­zah­lun­gen / Bargeldzahlungsverbot

News & Aktuelles - Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerer

Der BvV e.V. hat­te 2016 in einer Stel­lung­nah­me gegen den Regie­rungs­ent­wurf zur Bar­geld­zah­lungs­ein­schrän­kung Posi­ti­on bezo­gen. 2018 war das The­ma dann “vom Tisch”. Die Ent­schei­dung der EU-Kom­mis­si­on, kei­ne Geset­zes­in­itia­ti­ve für eine EU-ein­heit­li­che Bar­geld­ober­gren­ze zu ergrei­fen, beruh­te auch auf einer Umfra­ge, wonach ca. 95 % der EU-Bür­ger eine Beschrän­kung von Bar­geld­zah­lun­gen auf EU-Ebe­ne ablehn­ten. Sie heg­ten auch Zwei­fel, ob ein Limit tat­säch­lich gegen Ter­ro­ris­mus und Steu­er­hin­ter­zie­hung wirkten.

Auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie, die noch Jah­re andau­ern könn­te, wird das The­ma Bar­geld­be­schrän­kung oder auch Bar­geld­ab­schaf­fung erneut von inter­es­sier­ten Krei­sen dis­ku­tiert. “Coro­na rüt­telt am Ver­trau­en in Bar­geld — ist die Zukunft bar­geld­los?”, titel­te 20.03.2020 der Infor­ma­ti­ons­dienst finanzen.de, und die Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on WHO warn­te im März 2020 vor der Über­tra­gung von Coro­na-Viren über Geld­schei­ne, da die Lebens­fä­hig­keit des Virus auf Papier einen Tag betra­ge. Der Schwei­zer Viro­lo­ge Mark Wit­chi mein­te: „Viren auf Bank­no­ten kön­nen eine Gefahr dar­stel­len, wenn man sich nach dem Anfas­sen nicht die Hän­de wäscht und ins Gesicht greift.“ Es ist zu anzu­mer­ken, dass selbst­ver­ständ­li­che Hygie­ne­maß­nah­men jedes Ein­zel­nen nicht nur vor Coro­na­vi­ren, son­dern über­haupt vor zahl­rei­chen Krank­heits­er­re­gern schüt­zen kann. Die Coro­na-Pan­de­mie ist dem­nach ein Anlass, um gegen Bar­geld zu argumentieren.

Der BvV e.V. ver­weist erneut auf die Bedeu­tung und die Not­wen­dig­keit von Bar­geld für das Wirt­schafts­le­ben und für die Frei­heit jedes ein­zel­nen Bür­gers in einer demo­kra­ti­schen Gesellschaft.

Grund­la­ge:

Mit sei­ner Bestal­lung ist der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer mit der hoheit­li­chen Auf­ga­be belie­hen (Legal­de­fi­ni­ti­on nach § 383 BGB), den Ver­kauf aller nach HGB, BGB, AktG und GmbHG durch ver­trag­li­che und gesetz­li­che Pfand­rech­te (sie­he bei­gefüg­te Auf­lis­tung) in Pfand genom­me­ne Sachen und Rech­te im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch­zu­füh­ren. Ins­be­son­de­re der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist seit Genera­tio­nen die­je­ni­ge Insti­tu­ti­on, die bei leis­tungs­ge­stör­ten Ver­trä­gen die­se  Auf­ga­be im außer­ge­richt­li­chen Weg gemäß 

§§ 1204 — 1259 BGB erfüllt. Dies dient im Sin­ne von Gläu­bi­gern und nicht zuletzt auch den Schuld­nern der rechts­si­che­ren, schnel­len, kos­ten­güns­ti­gen und unbü­ro­kra­ti­schen For­de­rungs­rea­li­se­rung durch Pfand­rech­te und ent­las­tet Jus­tiz und Voll­stre­ckung. Die 

Insti­tu­ti­on des öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers ist hoch­ak­tu­ell,  denn sie erfüllt in der sozia­len Markt­wirt­schaft eine not­wen­di­ge Kom­ple­men­tär­funk­ti­on. Der Ver­stei­ge­rer stellt sich den Erfor­der­nis­sen des moder­nen Wirt­schafts­le­bens. Er gene­riert effek­tiv und pro-aktiv, natio­nal und inter­na­tio­nal Kauf­in­ter­es­sen­ten. So  erzielt er für die Pfän­der best­mög­li­che Ver­kaufs­er­lö­se. Auch im Inter­es­se des Fis­kus trägt er so dazu bei, dass die Höhe der For­de­rungs­aus­fäl­le redu­ziert wird. 

Der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist auf sei­ne Unab­hän­gig­keit im Ver­fah­ren ver­ei­digt und hat in sei­ner neu­tra­len Funk­ti­on dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die Rech­te von Schuld­nern, Gläu­bi­gern und Käu­fern beim Ver­kaufs­pro­zess beach­tet wer­den. Die Durch­füh­rung ist durch die Bestim­mun­gen des HGB, BGB, AktG, GmbHG, Pfand­leihV und VerstV gere­gelt. Die Bestim­mun­gen der ZPO und ZVG sind für den Ver­stei­ge­rer nicht ein­schlä­gig. Beauf­sich­tigt  wird sei­ne Tätig­keit durch IHK und Ordnungsämter.

Gemäß § 1235 BGB öffent­li­che Ver­stei­ge­rung hat der Ver­kauf des Pfan­des im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung zu erfol­gen. Das bedeu­tet, dass alle geschäfts­fä­hi­gen Per­so­nen zur Teil­nah­me an der Ver­stei­ge­rung zuzu­las­sen sind. Ins­be­son­de­re der Markt­an­teil von aus­län­di­schen Käu­fern gewinnt beim Ver­kauf von Pfand­wa­ren eine immer grö­ße­rer Bedeu­tung. Die­ser Per­so­nen­kreis ver­fügt oft nicht über die Mög­lich­keit einer sofor­ti­gen elek­tro­ni­schen Geld­über­tra­gung. Ein Bar­zah­lungs­ver­bot über 5000 Euro schränkt die Anzahl der mög­li­chen Kauf­in­ter­es­sen­ten erheb­lich ein. Ein kri­mi­nel­ler Hin­ter­grund oder ein Bezug zum Ter­ro­ris­mus las­sen sich bei Käu­fern von Pfand­wa­re schwer­lich belegen.

Die Regu­lie­rung von Zah­lun­gen bei Beträ­gen über 5.000 Euro wider­spricht  § 1238 BGB Ver­kaufs­be­din­gung. Hier wird bestimmt, dass der Käu­fer den Kauf­preis sofort in bar zu ent­rich­ten hat. Die Ableh­nung  von Bar­zah­lun­gen bei Beträ­gen ab 

5.000 Euro wirkt sich bei der Pfand­ver­wer­tung zur Erzie­lung eines bestmöglichen 

Ver­stei­ge­rungs­er­lö­ses kon­tra­pro­duk­tiv aus. 

Begrün­dung

Bei der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung von z.B. Maschi­nen, Kraft­fahr­zeu­gen, Boo­ten, Innen­ein­rich­tun­gen u.a. sind fol­gen­de Gege­ben­hei­ten üblich und kom­men stän­dig vor:

1.  Es wird häu­fig der Zuschlag bei Beträ­gen über 5.000 Euro erteilt. Im Sin­ne des Schuld­ners wünscht der Gesetz­ge­ber, dass sich bei einer öffent­li­chen Verstei-

gerung im ent­ste­hen­den Bie­ter­ge­fecht ein mög­lichst hoher Ver­kaufs­preis bil­det. Die Regle­men­tie­rung bei Bar­zah­lun­gen wür­de in der Pra­xis eine Hemm­schwel­le und Decke­lung bei den Gebo­ten auslösen.

2. Nicht rea­li­sier­ba­re  For­de­run­gen wer­den steu­er­lich gel­tend gemacht. Es ist von daher im Inter­es­se der Finanz­be­hör­den, dass durch best­mög­li­che Ver­wer­tungs- erlö­se die For­de­rungs­aus­fäl­le mini­miert werden. 

3.  Gemäß § 1239 (2) BGB Mit­bie­ten durch Gläu­bi­ger und Schuld­ner wird

der Schuld­ner häu­fig benach­tei­ligt. Gläu­bi­ger und Schuld­ner haben das Recht, sich eben­falls an der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung zu betei­li­gen. Wäh­rend Gebo­te des Gläu­bi­gers gegen sei­ne For­de­rung auf­ge­rech­net wer­den, ist der Schuld­ner bei Zuschlag zur sofor­ti­gen Zah­lung ver­pflich­tet. In der Pra­xis kommt es oft vor, dass Schuld­ner für einen gewis­sen Zeit­raum auf den Zah­lungs­weg der Barzah-

lung ange­wie­sen sind, weil sie ihre per­sön­li­che Situa­ti­on neu ord­nen müssen. 

Wäh­rend der Gläu­bi­ger Ver­lus­te in vie­len Fäl­len steu­er­lich gel­tend machen kann, bedeu­te­ten die mit einer regle­men­tier­ten Bar­zah­lung ein­her­ge­hen­den Min­der­erlö­se für den Schuld­ner mas­si­ve nega­ti­ve Fol­gen. Oft sind die in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te des­sen letz­tes ver­blie­be­nes Eigen­tum. Er hat Anspruch auf ein opti­ma­les Ver­wer­tungs­er­geb­nis. Es wäre unso­zi­al, wenn aus­ge­rech­net bei Per­so­nen in sozi­al schwie­ri­ger Lage zusätz­lich noch die Las­ten der euro­päi­schen Sicher­heits­po­li­tik abge­la­den würden.

Gemäß § 1336 BGB Ver­stei­ge­rungs­ort hat die Ver­stei­ge­rung an dem Ort zu erfol­gen, an dem das Pfand auf­be­wahrt wird. Der Ver­stei­ge­rer hat die sofor­ti­ge Zah­lung nach Zuschlag sicher­zu­stel­len. Bis­her – und auch für nicht abseh­ba­re Zeit – wird auf dem Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land kei­ne flä­chen­de­cken­de und aus­rei­chend leis­tungs­star­ke digi­ta­le Infra­struk­tur ange­bo­ten, um alter­na­tiv zum Bar­geld über­all einen sofor­ti­gen elek­tro­ni­schen Zah­lungs­ver­kehr gewähr­leis­ten zu können. 

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ist kein auf die Erzie­lung eines Gewinns aus­ge­rich­te­ter Ver­kaufs­vor­gang. Gemäß § 1247 BGB (2) der Erlös tritt an die Stel­le des Pfan­des erfolgt die Ver­stei­ge­rung nach dem Sur­ro­gats­prin­zip. Das bedeu­tet: Sach­wert wird in Geld­wert gewan­delt. Weil bei Ein­schrän­kung der Bar­zah­lungs­mög­lich­kei­ten der Umwand­lungs­vor­gang nicht mehr unmit­tel­bar durch­führ­bar ist, wäre die im § 1247 BGB (2) gewoll­te Sur­ro­ga­ti­on gestört. 

Gläu­bi­gern wird bei Leis­tungs­stö­rung  der Ver­trä­ge auf­grund der gesetz­li­chen Pfand­rech­te ohne den Rechts­weg beschrei­ten zu müs­sen, die Mög­lich­keit gege­ben, fäl­li­ge For­de­run­gen kurz­fris­tig zu rea­li­sie­ren. Es ist der Wil­le des Gesetz­ge­bers, dass der Schuld­ner dies erdul­den muss.  Der Schuld­ner trägt am Ende des Ver­fah­rens alle die durch das Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ent­ste­hen­den Kos­ten. Es wäre eine unbil­li­ge Här­te, ihn noch mit zusätz­li­chen Finanz­trans­ak­ti­ons­kos­ten zu belas­ten, die durch einen unba­ren Zah­lungs­weg ent­ste­hen. Die bis­he­ri­ge Zah­lungs­me­tho­de „Zug um Zug“ nach Zuschlag ist bewährt, ein­fach und kos­ten­los. Sie erfolgt rechts­si­cher, denn sie ist unwiderruflich. 

Staat­li­cher Zwang zur unba­ren Zah­lung ab 5.000 Euro bedeu­tet, dass der Gesetz­ge­ber von Markt­teil­neh­mern ver­langt, kos­ten­pflich­ti­ge  Dienst­leis­tung zuguns­ten einer bestimm­ten Bran­che in Anspruch zu neh­men. Die­ser Kon­tra­hie­rungs­zwang ist sehr wahr­schein­lich nicht verfassungskonform. 

Abge­se­hen davon bie­ten Finanz­dienst­leis­ter kei­ne  sofor­ti­ge, unwi­der­ruf­li­che und kos­ten­lo­se Geld­trans­ak­ti­ons­mög­lich­keit an. Bei Beträ­gen über 100.000 Euro besteht dar­über­hin­aus nach aktu­el­ler Gesetz­ge­bung zur Ban­ken­haf­tung das Risi­ko des Verlusts.

Der Ver­stei­ge­rer legt gemäß § 8 VerstV. Buch­füh­rung für jede von ihm durch­ge­führ­te öffent­li­che Ver­stei­ge­rung eine Ver­stei­ge­rungs­ak­te an, in der der gesam­te Ver­wer­tungs­vor­gang doku­men­tiert ist. Nicht erst mit dem Inkraft­tre­ten des Geld­wä­sche­ge­set­zes lässt der mit der Lei­tung der Ver­stei­ge­rung beauf­trag­te öffent­li­che bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer schon im eige­nen Inter­es­se vor Beginn der Ver­stei­ge­rung  durch Vor­la­ge und Kopie der Per­so­nal­do­ku­men­te alle Kauf­lus­ti­gen regis­trie­ren. Im Gegen­satz zu her­kömm­li­chen  Han­dels­ge­schäf­ten ist eine Geld­wä­sche durch anony­me Betei­lig­te ausgeschlossen.

Schluss­fol­ge­rung 

Der BvV Bun­des­ver­band öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer e.V. for­dert bei 

Inkraft­tre­ten eines Bar­zah­lungs­ver­bo­tes oder einer Ein­schrän­kung von Bar­geld­zah­lun­gen vom Gesetzgeber 

ent­we­der

1. bei Pfand­rechts­ver­wer­tung einen gleich­wer­ti­gen Ersatz zur herkömmlichen 

Bar­zah­lungs­mög­lich­keit anzu­bie­ten. Das bedeu­tet, dass bei Pfand­rechtsver­wer­tun­gen eine kos­ten­lo­se, unwi­der­ruf­li­che, sofor­ti­ge und flächendeckende 

Zah­lungs­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung steht

oder

2. dass es den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rern – wie z.B. Ban­ken oder Gerichts­voll­zie­hern – erlaubt ist, die Ein­zah­lung von Beträ­gen über einer bestimm­ten Ober­gren­ze in bar ent­ge­gen­zu­neh­men. Der BvV Bun­des­ver­band öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter und beson­ders qua­li­fi­zier­ter Ver­stei­ge­rer e.V. wür­de einer Rege­lung in der VerstV zustim­men, in der fest­ge­legt wird, dass Zah­lun­gen in bar ab einer bestimm­ten Ober­gren­ze nur unter Vor­la­ge der Per­so­nal­do­ku­men­te ent­ge­gen­ge­nom­men wer­den dürfen.